Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 32 (1883)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Geschichte der Juden in Breslau
- Date
- 1883-01-01
- Page
- Seite 559 (sequence 17)
- Language
- German
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(Bis zur großen Verfolgung im Jahre 1349). 559 Sei es nun, daß der letztere gar keine oder nur unzulängliche Schutzmaßregeln augeordnet hatte, jedenfalls 'sah sich die jüdische Bevölkerung, als sie am 28. Mai 1349 von Pöbelrotten überfallen wurde, den Mordgesellen schutzlos Preisgegeben. Nach der seitens des Magistrats gegebenen Darstellung des Vorgangs wäre das Unheil ganz plötzlich hereingebrochen. fremde, demselben unbekannte Personen hätten die Stadt in Brand gesteckt und die Juden erschlagen. Es wäre deshalb nicht möglich gewesen, die Unthaten zu verhindern '). Die Hauptsorge der Stadtbehörde sowohl als des Königs bestand nun darin, sich möglichst bald und möglichst vollständig in den Besitz der Hinterlassenschaft der unglücklichen Opfer des Gemetzels zu setzen. Unter dem 20. Juli 1849 fragt der Rath dm König an, was betreffs der Habe und der Schuldbriefe der Juden geschehen solle *). Darauf bestimmte derselbe in der Urkunde vom 7. Oktober 1349, von welcher leider nur ein Auszug vorhanden ist, Folgendes: Der Grundbesitz' der Breslauer Juden nebst ihren zwei Synagogen sollte in den Besitz der durch die Feuersbrunst mitgenommenen Stadt übergehen; wenn aber die Häuser um einen , höheren Preis als 400 Mark zum Verkaufe kämen, dann sollte der Ueberschuß, wie überhaupt alles versteckte Geld, Kleinode und Pfänder an die königliche Kammer gelangen יי). ’] Ib. Ob die Angabe des Magistrats, daß die Mörder unbekannte Personen gewesen seien, ans Wahrheit beruht, lassen wir dahingestellt. Oelsner (ib. p. 74) hält diese Behauptung für erdichtet, eine Ansicht, welche von Grünhagen <a. a. O. XXXIV p. 360/61 Note 5) bekämpft wirv. Jedenfalls legt der erstere Zn viel Gewicht auf den Ausdruck ״Bürger", welchen Stenzel (in seiner Gesch. Schlesiens) bei Erwähnung - der Schuldigen gebraucht. Arch. M. Gqu. XXXI p. 1Ü8/9. s) Klose, Breslau II, 1!>. 184/85.