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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1883-01-01 · Heft 12 · p. Seite 554

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
32 (1883)
Issue
Heft 12
Article
Geschichte der Juden in Breslau
Date
1883-01-01
Page
Seite 554 (sequence 12)
Language
German
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IRI
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554 , Geschichte der Juden in Breslau. Abschnitt I. Auleihgeschäfte zwischen ihnen gemacht wurden, wie aus den städtischen Rechnungen ersichtlich ist ')- In denselben finden sich auch Aufzeichnungen über die seitens der jüdischen Einwohner an die Stadt als Zins gezahlten Summen 2). Die Höhe der Beträge in den einzelnen Jahren war keine gleichmäßige und ohne Zweifel von den jedesmaligen Bedürfnissen der Stadt abhängig 8). Mt dieser Annahme stimmt wohl auch das Weisthum vom Jahre 1315 überein, durch welches wir auch sonst einiges über die Leistungen der Judenschaft an den Magistrat erfahren. Hier heißt es: Unsere Juden wachen nicht, geben aber Geschoß von ihren Grundstücken und einige Hilfsgelder, damit wir sie von Wach- und anderen Gemeindediensten befreien, wie denn auch in diesem Jahre an unsere Stadt von ihnen dreißig Mark gezahlt worden sind 4). Ob und in welcher Weise die in demselben Dokument angedeuteten Differenzen zwischen der Stadt und der Judenschaft ihre Ausgleichung fanden, kann nicht gesagt werden. Vielleicht hängt mit diesen Zerwürfnissen die im Jahre 1319 erfolgte Vertreibung der Breslauer Juden *) zusammen. ') Vgl. z. B. OoL. äixl. Siles. III p. 6 und 86. Im Jahre 1314 betrugen die von der Stadt gezahlten Zinsen 68 Mark- — Die Mark Silber hatte nach Oelsner (Arch. österreich. Geschichtsqu.' XXXI p. 70) damals einen Werth von etwa 28 Mark an unserem Gelbe. *) Cod. dipl. Siles, III p. 2 ff. -») So hatten sie im Jahre 1301 gewiß als außerordentliche Beisteuer zum Wiederaufbau der Stadtmauer 35 Mark aufgebracht. Id. p. 14. ch Tzsch. u. Stengel, Schief. Laus. Urk.-Samm. p. 497 § 5. Die uns hier interessirendeu Abschnitte des Weisthums scheinen uns indeß nicht ganz im Einklang mit einander zu stehen, ,mindestens ist ׳ die Fassung derselben nicht correct. So heißt es ebendaselbst § 6, daß auch alle übrigen Einwohner Zms von ihren Grundstücken an die Stadt zu zahlen haben. *) Pol a, a. O. I p. 99•

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