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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1881-02-01 · Heft 2 (Februar 1881) · p. Seite 66

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
30 (1881)
Issue
Heft 2 (Februar 1881)
Article
Tosefta-Varianten
Date
1881-02-01
Page
Seite 66 (sequence 2)
Language
German
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6G Tosefta-Varianten. fen des Maamer gesprochen, daß er einen Mittelzustand herbe׳ führt, durch den die Jebama zuin größeren Theile schon an de. einen Jabem gebunden ist und zu!» geringer» an die anderen Brüder. Vor dem Maamer haftet an allen Brüdern in gleich« Weise die Verpstichtnng. Dieses Band wird .יקר! genannt, wel. i ches schwächer ist als das des מאמר. Als Analogie kann zm; Erklärung dieses Verhältnisses aus dem Civilrecht die Correalobligatio» dienen. Tie Correalschuldner hasten in solidam. Jeder einzelne derselben hat ev. die Verpflichtung, das Ganze zu leisten. Hat aber Einer geleistet, so hat er die anderen befreit. Hätte einer eine Theilzahlung geniacht, so hatte er die anderen nur theiliveise befreit, für den Rest ivürden sie ivieder solidarisch hasten '). To befreit Jibbnm — die volle Leistung — die anderen Brüder, Maamer — die theiliveise Leistung — hebt zwar die Verpflichtung der vollen Leistung — Jibbnm — von Seiten der Brüder aus, läßt aber die Solidarität bezüglich des Restes noch bestehen (s. oben a. a. O.). .יקר! enthält die s volle und gleiche solidarische Verpflichtung aller Brüder. Welches sind nun die Wirkungen des מאטר und der זיקה? Außer den oben (S. 32-1) besprochenen hat ט אמר ähnliche Wirkungen wie die Verlobung — אירוסין — daß die verbotenen Verwandtschaftsehen durch Schwägerschast für den Jabem eintreten, selbst für den Fall, daß das Band des מאמר gelöst wird nicht nur durch Scheidebrief, sondern auch durch Tod. Das folgt aus T. § 2 (7) und § l (6). Eine Controverse zwischen N. Elieser, N. Josua und R. Akiba fand statt, ob der בעל המאמר die Kraft hat, wie der Verlobte, die Gelübde der בעלה מאמר zu lösen. Ersterer bejahte die Frage, 3t. Akiba verneinte sie, 3t. ') Im römischen Recht ist es eine Streitfrage, ob der Klager sich durch Klage aus einen Theil der solidarischen Haftung des Beklagten begiebt? s. Puchta Pandccten S. 341, Anm. w.

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