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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1880-10-01 · Heft 10 (Oktober 1880) · p. Seite 454

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
29 (1880)
Issue
Heft 10 (Oktober 1880)
Article
Ein Beitrag zur Geschichte der Juden im ehemaligen Herzogthum Ostfranken
Date
1880-10-01
Page
Seite 454 (sequence 3)
Language
German
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454 Ein Beitrag zur Geschichte der Juden nächstkünfftigen Sambstag nach S. Johanns Tag ante portam Catinam genant mit Jrem leibe vnd gute.iglicher in seinem lande vnd gebiete, wo die andre vnsre ieglichen gesessen sein vnd vnser ieglicher der gewaltig werden mag, vnd vnser ieglich seiner Juden vnd Jüdin genießen *) also meist er mag *).Wir sindt auch mit namen vberkommen, were das vnser iegliches Jüdtschheits Jemandts ichtes schuldig bliebe') od wehre, dem soll solche gnad vnd freund schafft von vnS geschehen, das dieselben schuldigen solche schuld, was dann vff den Tag, alß sie gefangen ivorden, haubtgut gewesen ist׳ vnd haubtgut geheißen hat, bezalen sollen, demselben Herr», daß dann die Judischheit gewesen ist hiezwischen vnd Sanct Martinß Tage, der nächstkünfftig ist, Vierzehen Tag vor vnd Vierzehen Tag nach, vnnerzogenlichen, vnd welche daß nicht theten, die sollen fürbaß solcher vnser gnade vnd freundschafft nicht genießen noch gebrauchsit, in keiner weise ohngenehrde .Und wir sollen vnd wollen vns fürbaß der Judischheit in unseren Schlossen, Steten, Märkten vnd Dörsfern äußern vnd so fern wir mögen, sie in unseren Landen hie zv Frankhen nicht mehr wohnhaftig sein laffen, es wer den daß wir einmutiglichen eines andern Jurate worden*). •) Es Hecht dann weiter, daß dieser gefaßte Beschluß sämmtlichen weltlichen und geistlichen Behörden ihrer Gebiete in Abschrift mitgetheilt «erden soll, damit diese sich danach richten, und insbesondere die Aus« stände der Juden schleunigst an den Landeshcrrn abgeliefert werden sollen. *) Bei Vertheiluna eines den Vertragschließenden gemeinsamen ErträgnisseS zählen die beiden Burggrasen für Eine Person. Sie erhalten 1 Drittel und die beiden Bischöfe je l Drittel. •) Wer einem der einzufangenden Juden was schuldet und das Schuld verhältniß anzeigt, hat unter den angegebenen Bedingungen das Hauptgut. also ohne die fälligen Zinsen, an den bisherigen Landesherrn des GläubigerS zu entrichten. 4) Nach dem Vertrage sollen die in ihm enthaltenen Beschlüsie nur unter Zustimmung sämmtlicher Contrahenten geändert werden können.

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