Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1879)
- Article
- [Rezension] / L.
- Date
- 1879-07-01
- Page
- Seite 335 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- spine
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2829132-2829514-2829522--18944-2871508- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Neccnswn. wegs voraussetzt uud dem öffentlich rechtlichen rumänischen Staatsbürgerthum, welches fremden Christen durch Raturalisation verstattet wird, frenrden ^iichtchristen (Juden) aber unzugänglich ist. Das Gemeindegesetz von!80-1 und 1874 enblid) erkennt ausdrücklich die Existeirz von ״eiicheiinischen Israeliten", ״jüdischen Rumänen" air und gewährt ihnen das Red)t, unter gewissen Bedingungen sogar das Staatsbürgerthum zu erwerben, d. h. zu der bereits erworbenen vollen Privatrechtsfähigkeit and) die;10׳ litische Rechtsfähigkeit hinzuzufügen. Blnntschli faßt das Ergebniß der bisherigeil Eutivickelung in Folgendem zusamme»: 1. Die rumänischen Juden sind zu nntersdieiden von de» freniden Juden in Rumänien. 2. Die rumänischen Juden haben einen Anspruch ans Rechts gleichheit in Privatred-t, Strafrecht, Stenerrecht. 3. Sie können auch die politischen Nedite als Staatsbiirger erwerben, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen. Ihren formellen Abschluß hat die durch die Intervention der europäisd)en Großmäd)te iuaugurirte Cmancipatioil der eirropäischen Jude»! bekanntlid; in dem Art. 44 der Congreßakte vom 13. Juli 1878 gefunden, aber leider nur einen formellen Abschluß; denn nod) setzen Volk, Volksvertretung und Regierung in Rumänien alle Hebel in Bewegung, um den Juden die ihnen von Europa gewährleisteten Rechte zu entziehe». Die Sophistik der ruinüuischeu Juristen und Politiker, die ihre schärfste Darstcllung in dem Aussprache des Gerichtshofs zu Jassy fand, wonad) die Juden kein Vaterland haben und keinem. Staate angehören, also als Freinde im Sinne der rumänischen Gesetze keinerlei Ansprüche auf irgend welche Rechte in Rumänien haben, unterzieht Bluntschli einer herben, von dem größten Wohlwollen für die Judenheit getragenen Kritik. Hier möge»; nur die beherzigenswerthen Schlußworte der Vorrede einen Platz finden: