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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 334

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
[Rezension] / L.
Date
1879-07-01
Page
Seite 334 (sequence 2)
Language
German
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IRI
…/2829132-2829514-2829522--18943-2871507
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Recermon.?M medanern gegenüber christliche Staaten in dem ausschließlichen Sinne, dost den Mohamedanern dauerhafte Niederlassung und der Erwerb von Grundeigentum versagt war. Ter Juden ist in den diele Bestimmungen treffenden Kavitularionen der walachilchen Fürsten mit den Sultanen nicht gedacht. Die politische Lage der von Alters her in der Walachei und der Moldau angesessenen Inden ist dieselbe gewe'en, wie die ibrer ehemaligen Leidensgenossen in Westeuropa. Sie waren in den ausschließlich christlichen Glaubensstaaten des Mittelalters geduldet, d. bi sie batten alle politiiche Pflichten und keine Rechte, mit Ausnahme desgerade den Christen entzogenen Wucherrechts ein privilexium odiosum. nur dazu gegeben, um oie Juden.tu desto ergiebigeren Dbjekcen der Besteuerltng und Bedruckung zu machen. Erst als sich in den westeuropäischen Staaten der große Prozeß der Nationalisirung und Gleichstellung der Juden mir den übrigen Landesangehorigen vollzogen Halle, wirkten diese Staaten bei ihren politischen Intervcntionen zu Gunsten der Moldau und Walachei im Sinne der Judenemancipation auf die neu zu gründende Verfassung der Fürstenthümer ein. Ter erste bedelitsame Schritt in dieser Nichtung ist die Convention der europäischen Großmächte mir der ottomanischen Pforte vom 19. August 1898. Ter Art. 4f> dieses europäischen VerfassungSstatuts enthält eine Darstellung der Grilirdrechte, welche den Moldauern und Walachen gewährleistet werden. Das Privat-Strafuub Steuernd;:! ist als allgemeiues Landrecht aus alle Rumänen ohne Unterschied der Eonfession ausgedehnt, während die eigentlich politischen Rechte zunächst ausschließlich den Rumänen Vorbehalten sind. Tie rumänische Kcseßgebung nach 1858 beachtete die Bestimmungen dieser Eonveulion. Der Ovcks Civil von 1864 (Art. 9) und die Staatsverfasiung des geeinigten Fürstenthums Rumänien von 18<>6 (Art. 7—IO) unterscheidet zwischen der privatrechtlich wirkenden runtänische» Rationalität, welche christliches Dekenntniß keines-

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