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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 301

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-07-01
Page
Seite 301 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Die Erlässe Eäsars und die Senatsconsulte im Josephus 301 . Pompejns hatte im Jahre <;?- n. rli. Judäa mit Waffengemalt erobert, die Stadt Jerusalem nach einer laugen schweren Belagerung ciuflcuommcu und hierauf viele Gefangene, bavuuter and) den .Üönig Slviftolml mit sich nach ))km geführt. Bei dieser Gelegenheit ris; Ponipejus bedeutende ׳eänderstücle von Judäa los. Ter größere T heil derselben, njuvbc der Provinz Syrien unmittelbar einverleibt, dagegen wurde eine große Anzahl bedeutender Städte uanieutlicb die Seestädte, darunter die betanute Hafenstadt Jo ge, für frei imb selbstständig erklärt i׳llterthütner XIV, 1, 4). Tac״ also bedeutend uertleiuerte Judäa wurde mit der Hauptstadt Jerusalem bem Hohepriester Hvrtan überwiesen, aber cuidj dieses wurde von Pornpejns mit einer Steuer belegt*). Tie Art der Steuer wird uns nicht angegeben, aber sicherlich ist Pompejns ancl> in Jttdäa uicbt anders als nach seiner sousti׳ gen Regel unb Gewohnheit mit Wassengeivalt bei eroberten xräudern 1u1t) Städten verfahren, das; er sämmtliches randeigentbnm zttnt uo-ci׳ populi liomuui machte^). Ebenso selbstverständlich und der sonstigen Regel entsprechend ist es, das; er sämmtliches Besitzthum unb Einkommen des gefangenen Honigs Aristobul als römisches erklärte. Tos ^aud wurde zwar nach römischem Brauche den früheren Eigenthümern oder den Einwohnern zumeist zurückgegebeu oder übergeben, aber nicht als Eigenthnm, sorldern in Pacht und für einen bestimmten Pachtsatz nach dem Ertrag des Bodens. Wie um׳ weiter sehen werden, finden sich in den obengenannten Erlässen auch Andeutungen, das; es hier, wenigstens Lheilweise, auch an der alten römischen Institution der Pächter, der verrufenen!)ublicuni nicht fehlte. Später hat Gabinius zur weiteren Schwächung des Einflusses der Hauptstadt י) Iosephus Math. XIV, 4, 4. heisn es ohne weitere Ausführung: xai tu fitv € lb()0(jü?.t>fut b;101t?Sj (joyov ' Pv>{1utocg tnoCi^atv. י) Marquardt, Römische Staatsverwaltung Dd. II. p. 23V ff.

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