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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-04-01 · Heft 4 (April 1879) · p. Seite 183

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 4 (April 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-04-01
Page
Seite 183 (sequence 8)
Language
German
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Alterth. XIV, 10 md) ihrem historischen Inhalte untersucht. 183 sich auch noch in anderer Weise. So heißt es in §. 4: 'Yqxavdv . . . xal ra rexva avrov ägxtsQeZg re xal leqeZg c Is^odo• kvimv xal tov e'&vovg eivac im rotg Stxalocc . . . Hiernach werden also die Nachkommen des Hyrkan nicht blos zu erblichen Hohepriestern, sondern auch zu gewöhnlichen Priestern (UgeZg^ ernannt, eine Ernennung, die nach jüdischer Anschauung, nach welcher die gewöhnliche Priesterwürde nothwendig mit der Geburt verknüpft war, entschieden sinnlos ist. Auch konnte bei der großen Anzahl der gemeinen Priester, welche der Senat doch nicht degradiren mochte noch konnte, eine solche Verleihung an die Nachkommen Hyrkans in keiner Weise als Vergünstigung angesehen werden. Für die volle Echtheit dieser Stelle spricht aber gerade diese ihre Unvereinbarkeit mit der jüdischen Anschauung und daher die Unmöglichkeit der Fälschung. Sie ist eben nur vom römischen Standpunkte aus verständlich. Tie Priester und auch die Oberpriester wurden nämlich in Rom gewählt. Eine Erblichkeit dieser Würden kannte man nicht; auch war die Vorsteherschaft der meisten Priestercollegieu, mit Sicherheit ist blos der Pontifex Maximus, welche Würde Cäsar seit 63 bekleidete, ausgenommen, nicht einmal lebenslänglich '). Von diesem Standpunkte aus *) ist es gut begreiflich, daß der römische Senat auch in der Verleihung einer erblichen Priesterwürde und noch besonders einer erblichen Hohepriesterwürde eine neue und außergewöhnliche Vergünstigung erblicken konnte, zumal dieselbe jetzt, nach der Absicht Cäsars, wie wir gleich sehen werden, ihrer localen oder provinziellen Beschränktheit auch offieiell entkleidet, einen mehr allgemeinen römischen Reichscharakter annehmen sollte. (Fortsetzung fölgt.) ') S. Mommsen: Römisches Staatsrecht Bd. II. Abth. 1 p. 23 ff. vgl. auch Marquardt: Römische Staatsverwaltung Bd. III. p. 223 ff. י) Vgl. damit oben Aumerkung 9.

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