Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1879)
- Article
- [Rezension] / B. R.
- Date
- 1879-02-01
- Page
- Seite 90 (sequence 4)
- Language
- German
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90 Recensioncn. gleicht) lassen eine solche Auffassung gar nicht zu. Uns scheint unter Zugrundelegung der durch ש״צ unterstützten Leseart Lurja's die Erklärung folgende zu sein: ״In B. habe »ran den Trauring nicht erst angesehen (um ihn auf seinen Werth rc. zu prüfen) in Palästina aber wohl". Um eine weitläufige Begründung dieser Auffassung zu ersparen, verweise ich auf Eben Hasser Cap. 31 und Connn. z. St. — Beachtenswerth ist auch Nr. 42 (S. 39): In B. hätten die Priester auch entblößten Hauptes den Segeu gesprochen, was in P. für verboten galt. (So richtig nach der von M. corrigirten Leseart des צ״ל qg. יש״ש) und Nr. 50 (S. 43) daß in B. unverheiralhete Priester den Segen nicht ertheilten, was ihnen in P. gestaltet gewesen sei. Hierbei möchten wir gerade nach dem von M. S. 30 init Necbt Bemerkten, daß in Betreff gottesdienstlicher Normen man in P. rigoroser geweseir sei, vorschlagen, umgekehrt zu lesen! Interessant ist auch Nr. 42 (S. 39), wobei Herr M. noch auch Graetz Monatsschr. 1869 S. 385 und Herzfeld Geschichte III 215 bätte verweisen sollen; ferner auch Nr. 48. 51. 63. Nr. 18 (S. 19) betrifft die Prüfung geschlachteter Thierc auf ihre Fehlerhaftigkeit. In B. habe man nur die Lunge untersucht, in P. alle I8Terephot. Hierbei wäre noch aus Psk. zu Num. 19,3: (ויכמקנה נתכני ם־י טריםן) hinzuweisen, woselbst die p a l ä st i n e ufische Norm selbst als auf ״die rothe Kuh" augewendet, mitgelheilt ivird. Nach der Halachah verbrannte man sie n2׳^ Nr. 23 (S. 22) heißt cs: ״In B. schlachte man überhaupt kein Thier, bevor es 8 Tage alt ist; in P. aber gelte dich (nach Exod. 22, 19; Lev. 22, 27) nur beim Opfer". Es ist hierbei sehr beachtenswerth, daß auch Jos. Antiq. III. 9, 4 dieses Gesetz (ebenso wie das Lev. 22, 28!!) nur auf Opfer bezieht, während es nach Philo II. 396 auch ans das Schlachten zum Privatgebrauch zu beziehen ist.