Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 27 (1878)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Juden in Wien
- Date
- 1878-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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259 Beiträge zur Geschichte der Juden in Wien. hinweck leihen, das der entleher zu vier markh so sie ihme ernennen, nambhaffts darfür verzinsen, oder Auffgett geben muß, weliches von Hundert noch mehr als 20 fl. bringt. Item das etliche die Müntz höher als sie gangbar dem Dürfftigen darleihen. Item das etliche in Hungarische Müntz vnd wehrung Gelt yinleihen, vnd in Teutscher wehrung bezahlt sein wöllen, daran Sie also baldt in kurtzer zeit, auffs wenigist Fünff per Cento, bißweilen auch ein mehrers gewinnen. Vnd aber soliche vnd dergleichen vnd andere dergleichen Contract oder Wuecher, wie die genent oder gemacht werden, gantz vnchristlich, vnd wie oben ausgeführt, höchlich verbotten, auch dardurch Landt vnd Leuth in daß eußeriste verderben gesteckt, sonderlicher aber die jrgendt Gelt hoch bedürfftig, vnd Junge unverständige Leuth, die noch vnder ihren Eltern vnd Gerhaben sein, oder die genöttigte Personen, Jnmassen es die tägliche erfahrung mitbringen, wider Christliche Lieb, vbel angesetzt, überführt, vnd in merklichen Schaden eingelaittet werden. Also haben Vnß die vier Landtständt dieses vnsers Ertzherzogthumbs Oesterreich vnder der Ennß, aller Vnderthenig vnd Gehorsambist angesu ht vnd gebetten. Wir gerueheten als Herr vnd Landtsfürst vmb Vnser selbst aignen reputation vnd nutzen, auch deß Landts wolstandt vnd ersprießlichen Wolfahrt willen Key allen vnd jeden Gerichten, vnd derselben nach gesetzten Obrigkeiten im Landt, die gnedigste Verordnung zu thun, daß wir nit allein vber den vorigen Generalien vnd Resolutionen steiff vnd vest halten, anff erzehlte Contract vnd Partida, ainiges wegs nichts erkhennen, oder den darleichern ainiche Execution nicht erthailen. Sondern auch vnd weilen die zween politischen Ständt sich miteinander dahin verglichen, daß welicher Landtman solich Verbot selbst übertretten, vnd ain oder den andern Wuecherlichen Contract vnd Partida, wie die genannt werden möchten, gemacht vnd geschloßen, daß derselb seiner Adelichen Ehre privirt vnd verlüstigt, auch auß