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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1878-01-01 · Heft 5 · p. Seite 237

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
27 (1878)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1878-01-01
Page
Seite 237 (sequence 2)
Language
German
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Sftecenfionen. M1 lassen sich Stimmen vernehmen, welche auf das Ueberschwänglichste von bot Proselyten reden. Auch in Bezug auf das Ausnehmen von Proselyteu waren Manche sehr rigoros, wie z. B. Schammai und Elieser den Hyrkanos, indeß Andere, wie z. B. Hillel und Josua den Chananjah, die von Jenen abge׳ wiesenen Candidaten ohne viel Schwierigkeiten in's Judenthum aufnahmen. In Bezug auf Aufnahmsformalitäten mag.wohl in biblischer Zeit noch nichts legal festgesetzt gewesen sein. Bloß so viel war Gesetzesvorschrift, daß ein Proselyte, der am Peßachopfermahle Antheil nehmen wollte, sich beschneiden lasten mußte Auch zur Zeit des zweiten Tempels war die bezügliche Praxis noch keine durch Gesetzesparagraphen gebundene, und erst seit den Tagen des Rabbi Jehudah Hannasi erscheint es als unbestrittene Satzung, daß bei männlichen Proselyten Beschneidung und Tauchbad als zwei Eiuführungsformen Platz greifen müßten. Noch in dem Jahrhundert vorher war die Halachah noch flüssig genug gewesen, daß in Bezug auf solche Aufnahmsceremonieen die Ansichten sehr weit auseinandergehen konnten. Zum Beweise dessen führte ich meinem GA. aus Jebamoth 46 a. kurz an, daß N. Elieser lehrte: u nt מל ולא טבל הרי, während R. Josua sagte: ׳ui טבל ולא מל, daß dagegen Andere den Ausspruch thaten: אינו גר עד שימול ויטבול '). l) Hier wäre allerdings der Ort gewesen, etwas ausführlicher zu sein. Die Apologeten für die recipirte Halachah wollen auch im vorliegenden Falle gewaltsam eine Harmonie zwischen dem Ausspruch des R. Josua und der später widerspruchslos auftretenden Satzung Herstellen,, und zu diesem Behufe unterschieben sie dem R. Josua die Meinung, er hätte bloß sagen wollen, daß ein Nichtisraelito, der in's Judenthum eintreten will, aufgehört hat, ein Nichtisraelitc zu sein, sobald er das rituelle Tauchbad genommen hat, und daß er von dieser Stunde an alle Rechte und alle Pflichten des im Schoose des Judenthums Geborenen habe, daß er folglich nun auch die Pflicht habe, sich beschneiden zu lassen. Und ähnlich verhalte es sich mit dem Worte des N. Elieser: ׳Ul מל ולא טבל. Allein unmittelbar an

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