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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1877-01-01 · Heft 6 · p. Seite 249

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
26 (1877)
Issue
Heft 6
Article
Zeit der Anwesenheit der adiabenischen Königin in Jerusalem und der Apostel Paulus
Date
1877-01-01
Page
Seite 249 (sequence 9)
Language
German
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und der Apostel Paulus. 249 ordentlich reich schildern. Einen können wir nur unterbringen; folglich müssen wir die Namen combiniren. Man kann also mit historischer Wahrscheinlichkeit annehmen, daß der Hp., welcher die Zahl und die Lücke ausfüllen helfen muß, Anania b. Eleasar geheißen hat. Diesen hat wohl Agrippä U eingesetzt. Aber es ist nicht von ihm anzunehmen, daß er diesen mehrere Jahre hindurch habe fungirsn lasten. Nun sagt uns Josephus, daß zur Zeit der Hungersnoth während der Anwesenheit der Königin Helena in Jerusalem ein Hoherpriester Jsmael sungirt hat (o. S. 244). Wir kennen aber nur Hohepriester Jsmael mit dem Beinamen b. Phiabi. Folglich hat um 46—48 ein Hp. dieses Namens sungirt. Wir müffen aber diese Zeit noch mehr limitiren. Im fünften Jahre seiner Regierung hat Claudius nach Agrippa's I Tod (44) Herodes II die Verfügung über die Pontificalia und das Einsetzunzrecht der Hohenpriester gemährt. Das wäre das Jahr 45'). Herodes machte gleich Gebrauch davon, setzte Simon b. Kantheras ab und wählte Joseph b. Kamel (Kamyt). Das wäre 45—46. Dann setzte er diesen ab und ernannte Anania b. Nebedal, also 46—47. Darauf starb Herodes II (48). Da nun aber während der Procuratur des Tiber Alexander die Hungersnoth in Jerusalem wüthete, und während der Hungersnoth ein Hohepriester Namens Jsmael sungirt hat, so folgt zwingend daraus, ') Die Data der Urkunde (Josephus das. XX, 1, 2), welche Claudius den Gesandten mit der Bewilligung des Gesuches wegen der Pontisicalien mitgegeben, widersprechen einander. Das Sicherste ist noch das Datum des Tribunals, das 5te Jahr (d. h. 45), weil vorauszusetzen ist, daß nicht lange nach Agrippa's l Tod (44) die Gesandtschaft an Claudius wegen der Unabhängigkeit der Hohenpriesterwürde von den Procuratoren petitionirt und daß Claudius die Gewäh rung des Gesuches nicht allzulange aufgeschvben hat. Petition und Ge- Währung müssen also um 45 erfolgt sein, d. h. in Claudius' fünftem Jahre-,

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