Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 25 (1876)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die judäischen Ethnarchen und Alabarchen in Alexandria
- Date
- 1876-01-01
- Page
- Seite 215 (sequence 7)
- Language
- German
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Die judmschen Ethnarchen oder Alabarchen in Alexandria. 215 dem Tode des Maximus die Ethnarchie hat fortbestehen lassen. Aber selbst im umgekehrten Falle geht aus Claudius augeführtem Edikt der Fortbestand derselben hervor. Das Sachverhältniß muß indes! so gedacht werden : die Judäer Alexandriens hatten schon vor Augustus einen Stammgenoffen an der Spitze, welcher ihre administrativen, gerichtlichen und handelspvlizeilichen Angelegenheiten leitete; er mar Ethnarch oder Genarch d. h. leitete den eigenen Volksstamm, daher dis Benennung i&väQx^s und ysvdQx^?. Augustus bestimmte, daß noch dazu eine judäische Gerusia, ein Collegium, fungiren sollte. Das war für die Judäer ein Gnadenzeichen und ein Vorrecht; denn, wie schon erwähnt, während Augustus' sonst den Griechen Alexandriens wegen ihrer Turbulenz Selbstvsrwaltung und collegialisches Wesen nicht eingeräumt wissen wollte, gewährte er den Judäern ein Rathscollegium mit eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Ihnen lag nämlich an der Erhaltung ihrer Gerechtsame und Privilegien, und überhaupt an einer gewissen von den römischen Behörden unabhängigen Stellung außerordentlich viel, denn im judäischen Wesen war das Religiöse mit dem Juridischen und Administrativen eng verbunden. So konnte z. B. bei Vorladung zu Gerichten eine Sabbätverletzung eintreten, worüber sich in Augustus' Zeit die kleinasiütischen Judäer beklagt haben. Hatte nur die alexandrinische Gemeinde einen eigenen Oberrichter, eben den Ethuarchen, — während die Griechen in Aegypten dem vom Kailer ernannten jariäious Alexandriae, einem Römer, unterworfen waren ') — so konnten ihre Glieder nicht gezwungen werden, ihre Religionsgesetze zu übertreten. In der Urkunde hebt Claudius hervor, Augustus habe den Judäern Alexandriens ihre Mxaia (Privilegien) gelassen. Diese bestanden in zwei Punkten, einmal in der Gleichstellung mit den übrigen Griechen und dann ') Vergl. Marquardt a. a. 0. S. 294.