Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 25 (1876)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die judäischen Ethnarchen und Alabarchen in Alexandria
- Date
- 1876-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 5)
- Language
- German
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Die judäischen Ethnarchen oder Alabarchen in Alexandria. 213 Verletzlichkeit beanspruchen durfte, wie ganz gemeine Verbrecher aus der niedrigsten Volksklasse züchtigen gelassen habe.. Genau genommen, deutet Philo damit an, daß Augustus den ihm anhänglichen alexandrinischen Judäern einen besondern Beweis von Gnade habe erweisen wollen. Man muß sich erinnern, was das zu bedeuten hatte. Augustus hatte den Alexandrinern nicht gestattet, gleich den übrigen Städten, wegen ihres Hanges zu Neuerungen von einem Collegium regiert zu werden (Dio Cassius 51, 17): xolg de 1 AXs'ßavSQsvfftv avev ßovÄtvtwv 7toXiTsveoöm ixsXsvas. ') Indem Augustus den Indäern Alexandriens ein Collegium gewährte, räumte er ihnen ein Vorrecht ein und zeigte ihnen großes Vertrauen. Die von ihm gewissermaßen designirten judäischen Senatoren durften daher als eximirt gelten. Die Angabe ״n ach dem Tode d e s G e n a rchen," bildet in diesem Passus lediglich ein chronologisches Moment, ebenso wie die ausführliche Angabe, daß der Befehl dazu an Magnus (M a n i u s) Maximus ergangen sei, als dieser zum zweiten Male zum imtqono: von Aegypten designirt worden war. Das Verhältniß kann auch gar nicht anders gedacht werden. Es ist ja historisch bezeugt, daß in der augusteischen Zeit die judäischen Ethnarchen nicht aufgehört haben. Augustus selbst hat, als ein Ethnarch gestorben war, gestattet oder nicht verhindert, daß die Ethnarchie fortbestehen soll, wie ein Edikt des Kaisers Claudius ausdrücklich hervorhebt (bei Jos. Ant, XIX 5, 5) afict xa&'ov xaiqöv ’Axvkag XjV sv ’AXe%avd(1eCy xal xsXsvtrjaavxog xtöv ’lovdcuwv i&väqxov x 0 v 2s ß ad xd v גן,*} xsxmXvxivai yCyvsa&ai. Dieses Edikt, •) Vgl. Marquardt, röm. Staatsverfaflung I S. 291 fg: Aus Spatian (Lsptiillius Leverns 17) geht hervor, daß die Alexandriner auch unter den Ptolemäern keine kollegialische Gemeinde- Verfassung h atten (Alesandrini) sine publico consilio, ita ut sub ragibus ante vivebant.