Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 24 (1875)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Studien über die Tosifta II
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 366 (sequence 16)
- Language
- German
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366 Studien über die Toststa II. fernden Mehls, Oels und Weines für 30 Tage fest; tritt während dieser Zeit eine Theuerung ein, so muß der Lieferant resp. der Verkäufer den Schaden tragen, während ihm beim Fallen der Preise nicht nach dem getroffenen Uebereinkommen, sondern nur nach dem Tageskurse bezahlt wird. Für die im Tempelgebäude unbrauchbar gewordenen Naturalien leistete die Verwaltung keinen Schadenersatz, auch waren die Opfernden keinesweges angewiesen, die nöthigen Nesachim vom Lieferanten zu beziehen, sondern es stand Jedem frei, das Nöthige vom Hause mitzubringen. Das Geld erhielt der Lieferant erst, nachdem das Opfer dargebracht worden war, und da mau nur ein Mal im Monate Geld aus den Kufen nehmen durfte, traf man die Anordnung, daß der Verkäufer sich Tag für Tag von einem Bankier fein Geld auszahlen lassen konnte.') Ob der betreffende Bankier für eine Provision die Gelder prsenumeranäo auszahlte, darum kümmerte sich die Verwaltung nicht. Erfolgte die Auszahlung an der Tempelcasse, so mußte der Verläufer mit jedweder Geldsorte sich begnügen, wollte er sich die nur in seiner Heimath gangbaren Münzen einwechseln, so gab man ihm eine Anweisung an ein zuverlässiges Bankhaus, das ihm das erwünschte Geld nach dem Course berechnete. (Fortsetzung folgt.» *) Nach der Boraitha (Ende o. 4) hatte man den Verkäufern sofort ihr Geld ausgezahlt תני בשם ר׳ שמעון מיד היו מקבלין מעותיהן והנהנים זריזי הן.