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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1875-01-01 · Heft 7 · p. Seite 319

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
24 (1875)
Issue
Heft 7
Article
Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden
Date
1875-01-01
Page
Seite 319 (sequence 10)
Language
German
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Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden. 319 ״legenheit leisten, wobei aber Keines Eigenthumsrecht ohne ge- ״hörige Befriedigung verletzt und keine Rücksicht auf die polni- ״schon Gesetze und Anordnungen, nach welchen die Juden ande- ״res Recht hatten als die Andersgläubigen, genommen werden ״darf; denn da die Juden einmal in den Kaufmanns- und ״Städtebewohnersiand eingetreten sind, gleiche Abgaben mit den ״Anhängern anderer Confessionen dem Fiscus zahlen und an- ״dere gleiche Lasten tragen, so dürfen sie auch in Bezug auf ״den Schutz und die Befriedigung ihrer Beschwerden mit den ״übrigen Unterthanen ihrer Majestät gleichgestellt fein." *) Zum Schlüsse ist noch die Bemerkung anzuführen, welche die humane Herrscherin auf der ihr von den Juden Weißrußlands eingereichten Beschwerde, die dieses Edikt hervorgerufen, gemacht hat. Diese Bemerkung, welche noch heutzutage als Zierde im Munde eines Herrschers dienen könnte, lautet ungefähr so: ״Wenn einmal die erwähnten Leute jüdischen Glaubens, auf Grund der allerhöchsten Ukase, in gleichen Stand mit andern Unterthanen eingetreten sind, so gebührt es bei jeder Gelegenheit die von uns aufgestellte Regel im Auge zu halten, nach welcher jeder die seinem Berufe und Stande zugeeigneten Vortheile und Rechte zu genießen hat, ohne auf den Unterschied der Confession und Nationalität Rücksicht zu nehmen."') Denselben Stempel liberaler Grundsätze tragen noch andere von der Regierungszeit Katharina's datirende Verordnungen in Betreff der Juden. So wurde ihnen durch einen Erlaß vom Jahre 1769 die Ansiedlung im neurussischen Gouvernement gestattet; *) den Juden in den Governements Mohilew und Polotzk wurde der Eintritt in den privilegirten Kaufmannsstand gewährt, uud diejenigen Juden, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollten, wurden auch in der Zahlung eines gewissen Prozents vom Kapital mit den übrigen Un- 0 Polin chronoligitsckeski Sbornik etc. pag. 31 sq, Nr. 39. 1) ibid. Anmerkung. ») ibid. pag. 23 Nr. 28.

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