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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1875-01-01 · Heft 7 · p. Seite 312

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
24 (1875)
Issue
Heft 7
Article
Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden
Date
1875-01-01
Page
Seite 312 (sequence 3)
Language
German
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312 Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden. lange Zeit eingenistet, wie im russischen Staate, gleich als wollten die Russen, um den übrigen christlichen Nationen im Judenhasse nicht nachzustehen, den religiösen Faktor desselben, der in der griechischen Kirche wegen verschiedener historischer und anderer Verhältnisse uicht zu dem Grade gesteigert werden konnte, zu welchem derselbe in andern christlichen Kirchen gelangte, durch den socialen und die intensive Kraft des Judenhasses durch die extensive Dauer desselben ersetzen. Als einen der schlagendsten Beweise, daß das Hauptmotiv für die zahlreichen Einschränkungen, welche die russische Gesetzgebung in Bezug auf die jüdischen Bewohner Rußlands getroffen hat, nicht im religiösen Haffe, sondern in der Befürchtung eines socialen Unheils von Seiten der Juden zu suchen ist, kann die Thatsache angeführt werden, daß die Karaiten, deren geringe Zahl und deren von der ihrer rabbinischen Glaubensgenossen verschiedene sociale Entwickelung dieser Befürchtung keinen Raum lassen, weit milder behandelt worden und noch jetzt behandelt werden als die Rabbaniten. So wurden, um ein Beispiel anzuführen, die taurischen Karäer durch einen Erlaß Katharinas II von 8. Juni 1795 von der Zahlung doppelter Abgaben, welche den Juden aufgebürdet wurden, befreit. ') Freilich machte sich auch der religiöse Haß in der russischen Gesetzgebung kund, aber in verhältnißmäßig beschränktem Umfange und meistens in der frühern Zeit. So begegnen wir in dem Gesetzbuchs des Czaaren Alexius Michailowitsch (1649) — dem ersten systematischen Reglement des russischen Reiches — einer Vorschrift, nach welcher ein Christ bei einem Andersgläubigen nicht in Diensten stehen darf; 1 2) eine Vorschrift, die zum Theil noch heutzutage Geltung hat. Nach demselben Reglement 1) Siehe Polny chronologitscheski Sbornik sakonow i pologeni, kassajuschtschichsia jewreew von W. O. Lewanda St. Petersburg 1874 p. 88 Nr. 46. *) Siehe Ulogenie Zaria Alexeja Michailowitsolia Cap. XX § 70.

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