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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 4 · p. Seite 146

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 4
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 146 (sequence 2)
Language
German
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146 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden sonders der erste Theil des Edicts ist wichtig, er zeigt uns, daß die Mischehen vornehmlich in den niederen Kreisen, deren Blut sich leichter erhitzt und unruhiger wallet, eingegangen wurden. Die unmenschliche Strafe, welche in dem zweiten Theile äugekündigt wird, sollte nur ein wirksames Schreckmittel sein; sie ist wohl schwerlich vollzogen worden. In dem Erlaß des Constantius ist unberücksichtigt geblieben die Ehe zwischen einem Christen und einer Jüdin, und Gothofred meinte deshalb, weil nian nicht erwarten konnte, daß ein Christ sich von seiner Gemahlin würde zum Judenthum hinüberziehen lassen. Da kannte der große Gelehrte sehr schlecht den Einfluß der Frau auf den Mann, der gerade in dieser Beziehung sehr bedeutend ist. Er hätte nur zu denken brauchen an Theudelinde und andere germanische Fürstinnen und, was diesen bei den trotzigen und unbeugsamen Häuptlingen gelang, das erreichte eine feurige Tochter Judas bei ihrem geduldigen Nazarener sicherlich. Und, daß dem wahrscheinlich also war, zeigt das Verbot, welches Theodosius I im Jahre 388 auch gegen diese nach Gothofred ungefährliche Verbindung erließ. Zugleich setzte er jede Heirath zwischen den beiden Religionsgruppen dem Adulterium gleich, welches der öffentlichen Anklage und strengen Strafen unterlag.ז) Von demselben Kaiser besteht ein zweites Gesetz über die jüdische Ehe aus dem Jahre 393, welches uns nicht in der theodosianischen, sondern in der justinianischen Gesetzsammlung überliefert wird. In demselben heißt es: daß kein Jude an seiner Sitte bei einer Verheirathuug festhalten und nicht nach seinem Gesetze Hochzeit machen und nicht zugleich verschiedene Ehen schließen solle.a) Es kann möglich sein, daß Theodosius von einem Geistlichen darauf ausmerksani gemacht, den Juden sei die Polygamie gestattet, hiermit einer etwaigen demgemäßen Praxis, von ') 6. Th. III. 7, 2. *) Cod. I. 9, 7.

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