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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 2 · p. Seite 60

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 2
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 60 (sequence 12)
Language
German
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60 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden Gothofred bezieht diese Ehre der Curialämter auf die Mitgliedschaft des Stadtraths überhaupt, doch wurde zu dieser, wie >vir gesehen, allerlei Gesindel verdammt, welches theilweise sogar aus Verbrechern bestand. Ich inöchte darunter eben die vorher erwähnten Würden verstehen, bei deren Erlangung neben Geschäststüchtigkeit ganz gewiß auch gute Abstanlmung und der damit verbundene Reichthum maßgebend waren. Wir sehen, gesetzlich wurde in dieser Beziehrmg mit beu Juden keine Ausnähme gemacht, aber ob auch thatsächlich, dies ist sehr zu bezweisein. Die bezügliche Graduation war eine Befugniß der Curie, welche hierin mit Stimmenmehrheit entschied; dieselbe war aber nur in den wenigen Gegenden, wo das gerftreute Volk den überwiegenden Theil der Bevölkerung ausmachte, in jüdischen Händen, und ob der christliche Stolz sich dazu herabgelassen, Leute aus dem ״verfluchten Volk" an die Spitze der Stadt zu heben, dies ist sehr fraglich. Die Priniaten hatten dafür zu sorgen, daß den Juden nicht Gewalt angethan wlirde;') die ehrenwerthen Nathmanuen scheinen also danach ihre jüdische Collegen gemißhandelt zu haben und dieses Vergnügen ließen sie sich sicherlich nicht durch die Beförderung der Gemißhandelten nehmen. Die theodosianische Novelle vom Jahre 438 erkennt nun mit Befriedigung die thatsächlichen Verhältnisse an und bestimmt, daß die Juden zu keinem Curialamte gelangen sollten, in welchem sie die Christen schädigen könnten; zwar wird nur das Amt des Gerichtsdieners und Kerkermeisters hervorgehoben, jedoch versteht sich dann die Nichtberechtigung zum Duumvirat, Primat und Patronat vor! selbst. 4)Der Stadtrath und die jüdischen Gemeindebeamten. Die jüdischen Gemeindebeamten sollten nach einen! Gesetze Constantins vom Jahre 330 von allen Curiallasten befreit sein. ') Gothofr. Paratitl ad C. Th. XII. 1.

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