Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 22 (1873)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Söhne des Herodes
- Date
- 1873-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 14)
- Language
- German
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254 Die Söhne des Herodes. zeit datirt haben müssen. Aus der Stelle in den Antiquitäten und aus viis 1, wo von einem zehnten Jahre des Archelaus die Rede ist, folgt also, daß als sein erstes Jahr das Jahr 4. v. Chr. gerechnet wurde, und diese Art der Rechnung scheint die üblichere gewesen zu sein. Wenn nun Josephus in seinem ersten Werke, dem jüdischen Krieg, den Archelaus im neunten Jahre der Regierung verbannt werden läßt, so muß dieser Angabe, da, wie gesagt, das Jahr 6. als Verbannungsjahr feststeht, eine andere Epoche zu Grunde liegen, und diese Epoche bietet sich uns in dem Zeitpunkt der Bestätigung des Testaments durch den Kaiser von selber dar. Der factische und deftnitive Regierungsantritt des Archelaus und seiner Brüder würde demnach in das Jahr 3. v. Chr. zu setzen sein. Und wenn man mit unbefangenem Blick die von Josephus Ant. XVII, 9, 3—13, 1 und B. II. cap. 2 — c. 7, § 3 erzählten Fakta l) überschaut, die sich sammt und sonders in Abwesenheit des Archelaus, der nur noch den Athronges ununterworfen fand, zugetragen haben, so wird man zugeben, daß für so viele Ereignisse, selbst wenn nian annimmt, daß der Ausstand überall gleichzeitig ausgebrochen sei, (was noch bezweifelt werden kann) der Zeitraum eines Jahres eher zu kurz als zu lang ist. Auch scheint die Entscheidung des Kaisers in der Erbangelegenheit erst nach der Beendigung der Wirren in Palästina, d. h. nach Bestrafung der letzten Rädelsführer durch Augustus selber, getroffen zu sein. Denn dadurch werden die Gründe, weshalb die Verwandten es damals nicht wagten gegen Archelaus offen Partei zu nehmen, viel klarer. Sie fürchteten eben den Zorn des Kaisers, der kürzlich erst von allen ihm übersandten Gefangenen nur die Verwandten des herodianischen Hauses wegen Hochverraths bestraft hatte. Endlich dürfen die kaiserliche Bestätigung und der Regierungs- ') Vgl. deren ausführliche Darstellung in meiner Jnaugural-Dissertation S. 16—31.