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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 11 · p. Seite 525

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 11
Article
Bittschrift der Juden in Deutschland, an die Repräsentanten unserer Nation, um das deutsche Bürgerrecht. Von Hofrath Grund in Regensburg
Date
1871-01-01
Page
Seite 525 (sequence 2)
Language
German
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Bittschrift der Juden. 525 schmeicheln, daß ihre unterthänigste Bitte für das Einsehen einer hohen Reichsdeputation geeignet sein möge, weshalb sie sich untersteht, Hochderselben solche submissest vorzutragen. ״Das jüdische Volk ist seit der unglücklichen Epoche seiner Nationalauflösung blos verurtheilt, in einer politischen Exemtion zu leben. In die Welt wie hingeworfen, ohne Vaterlaad und ohne die beseeligenden Gefühle der Vaterlandsliebe und der damit vergesellschafteten Tugenden, ist diese Menschenklasse sich selbst überlassen. Nationalfreuden und Leiden besuchen die Brust derselben nie, sie hat keinen Antheil an solchen; National-Jnteresse spricht nicht in ihrer Seele; sie ist etwas Jsolirtes, das mit der Nation in keiner anderen Verbindung, als in der des Raumes ist, den ihre Existenz im Lande einnimmt. Im Staate ist sie von den: Staate durch Gesetze ausgenommen. Nicht genug. Der Jude seufzt noch großtentheils unter der Last von Verordnungen, welche sein Dasein zu einen! traurigen Geschenk der Natur machen, die ihm seine Erwerbung auf eine und eben dieselbe Art beschränken, und seinen Geist und Körper von den! Wege der Vervollkommnung entfernt haben. Diese, gehen über- Haupt auf eine precaire und unbestimmte Existenz desselben hinaus. Der verliehene Schutz, nachdem man dem einen oder dem anderen an einem Orte sich anzusiedeln gestattet hat, ist nur temporair, erlischt, nur zu oft keinen andern Grundsätzen, als der Gnade des Schutzherrn untergeordnet, nach gewissen in bem Schutzbrief ertheilten Terminen, und giebt zu har- Lern Bedingungen, Hin- und Herwanderungen und dem Elende eines ungewissen Daseins Anlaß. Zwar soll der Jude, durch den Schutz, Unterthan im rechtlichen Sinne dieses Wortes werden; aller!: dies ist ein Mißbrauch im Ausdruck. Das Wesen eines UnLerthans, das sich auf heiligere Principien gründet, ist zu weit umfassend, um keine anderen Bedingungen, wie jene eines Privilegiunrs und der Zeit zu kennen. Selbst die Vergleichung der Juden ist auf diese Weise nur ein temporaires Incolat ohne Jndigenat, nach welchem die Reisenden zu vergleichen sind, die von allen bürgerlichen Vortheilen entfernt, während ihres Aufenthaltes nach den Gesetzen des Orts gerichtet werden, und unter dem Schutze der Polizei sind. Das Loos der unvergleiteten Juden, welches der Regel nach die Aermsten trifft, ist das traurigste, indem sie als Landläufer angesehen, überall zurückgewiesen, und im Betretungsfalle strengen Ahndangen unterworfen sind." ״Durch ausdrückliche Verbote ist in einigen Orten beit Magistraten untersagt, diesen Menschen Vortheile zu gewahren, die das Bürgerrecht

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