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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 8 · p. Seite 381

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 8
Article
Inquisitionsverfahren gegen die Juden in Bologna im Jahre 1568
Date
1871-01-01
Page
Seite 381 (sequence 4)
Language
German
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Jnquisitionsverfahrm gegen die Juden in Bologna im Jahre 1568. 381 ובהיותי עומר על שמועת׳ . . . אסרו ירי בעבותים והתחילו למשוך אותי בחבל, או אמרתי הורירוני. וצהבו פניו של החוקר בהאמינו שהייתי רוצה להורות לדבריו גם כן ובכן מסרתי מורעא אל החוקר בגלל הדבר דוה• Er protestirte und revocirte von vorne herein gegen jedes Eingeständnis;, das er unter den Folterqualen machen sollte, daß die angeschuldigte Stelle eine beschimpfende Aeußerung gegen Jesus enthalte. Darüber war der Inquisitor außer sich und ließ ihn in einen andern häßlicheren Kerker abführen, wo er weder sitzen, noch stehen konnte. Drei Wochen blieb der Arme in diesem Kerker, wurde aber nicht mehr inquisitorisch vernom- ,neu. Die Schlußwörter lauten: ,כשמוע החוקר את דברי אלה עלה עשן באפו. . . וחרף וגדף אותי במאור מאד ויצו את עבדיו להשימני בבית כלא אחר רע ומר מן הראשון, מקום צר אשר אין דרך לעומד שם לפשוט רגליו ויושב אינו יכול לעמוד. ושם ישבתי ג׳ שבועות ולא יסף עור לחקור אותי ולא נחנו אלקים להרע עמרי. Pius V. hat demnach sich ein Recht angemaßt, das ihn: nach den kanonischen Satzungen gar nicht zustand, nämlich auf Juden das Jnquisitionsverfahrm m Glaubenssachen anzuwenden. Es galt nämlich als Regel iin Kirchenrechte, daß diesemgen, welche rechtgläubig zu sein, nicht verpflichtet sind, auch nicht als Ketzer behandelt werden dürften. Folglich unterlagen die Juden durchaus nicht dem Jnquisitionstribunal. Aber, wo die Gewalt sich über Gesetz und Herkonimen hinwegsetzte, konnte von Recht gar keine Rede sein. Die Bologneser Gemeinde that daher Recht daran, daß sie unter diesen Umständen mit Weib und Kind,. um den Krallen der Inquisition zu entkommen, heimlich nach Ferrara entfloh. Graetz, Geschichte B. IX, S. 395.

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