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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1870-01-01 · Heft 2 · p. Seite 76

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
19 (1870)
Issue
Heft 2
Article
Kritische Analyse einer Mischnah und Boraitha
Date
1870-01-01
Page
Seite 76 (sequence 2)
Language
German
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76 Kritische Analyse einer Mischnah und Boraütha Recht zu, die Freilassung zurückznnehmen, so lange die Urkunde nicht im Besitze des Sklaven ist. Andere tanattische Lehrer bestreiten diese Entscheidung und deren Basis. Beide motiviren ihre Meinungeir (Gittin I, 6). Die Chachamim (die anderen tanaitischen Lehrer), so berichtet die Mischnah, sehen in dem Sklaveuzustande keinen wirklichen Vortheil für den Sklaven, da derselbe von Rechtswegen nicht einmal auf Lebensunterhalt Anspruch hat. Die Freilassung sei also nur vortheilhaft für ihn, und daher könne, nach dem bekannten Rechtsgrundsatze, auch ein Dritter die Freiheit für ihn erwerben. Dagegen wendet N. Metr ein, daß der Sklavenzustand wohl feine vortheilhafte Seite habe, so z. B. wenn der Herr ein Ahronide ist. Als dessen Eigenthum ist der Sklave berechtigt, ״Hebe" zu genießen, die, eben weil der Genuß den nicht-ahronidischen Israeliten verboten und daher nur einer relativ kleinen Anzahl erlaubt, für einen sehr geringen Preis verkauft wird. Gesetzt nun, der Herr machte von feinem Rechte Gebrauch und entzöge dem Sklaven den Lebensunterhalt, so ist ja der Sklave in der Lage, mit weniger Kraftanstrengung sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen, was ihm aber unmöglich wird, sobald er seine Freiheit erlangt hat. Hierauf erwidern die Chachaminl wörtlich: ״weil er (der Sklave) nur sein (des Herrn) Eigenthum ist" (מפנו 'שהוא קנינו). Augenscheinlich soll hierin eine Entkräftung des eben erhobenen Einwurfs liegen; der Sinn aber ist nicht ganz verständlich. Es sind mehrere Versuche zur Erklärung dieser Stelle gemacht worden. In dem babylonischen Talmud (a. a. O. 13») nimmt Rabba diese Worte als eine direkte Widerlegung des letzten Einwandes und deren Sinn sei: der Bortheil eitles ahronidischen Sklaven ist nur problematisch, indenr es dein Herril freisteht, selbst wenn der Sklave sich durch die Flucht die Freilassung entzieht, ihn für eine kleine Summe an einen Nichtahroniden zu veräußern, wodurch der Sklave kein Allrecht mehr auf den Genuß von Hebe besäße. Und der Herr besitzt ja dies Recht, ״weil der Sklave nur sein Eigenthum ist" (מפנו שהוא קנינו). Daß diese Erklärung weder dem Zusammenhänge, noch den Worten ganz entspricht, bedarf wohl keiner weitereil Erörterung. Kein Wunder daher, daß Maimonides in seinem Mischnahcommentar sich genöthigt sieht, eine andere Erklärung zu geben. Er

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