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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 12 · p. Seite 565

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 12
Article
Die Asyle der Griechen und Römer verglichen mit der Zufluchtstätte des pentateuchischen Gesetzes
Date
1869-01-01
Page
Seite 565 (sequence 1)
Language
German
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Die Asyle der Griechen und Römer verglichen mit der Zufluchtsstätte 56-> Die Usyl'e der Griechen und Aömer verglichen mit der Influchtsstätte des pentateuchischen Gesetzes. Von Di׳. S. Baeck, Rabbiner in Lissa.') Wie bei den Griechen/ so war auch bei den Römern die Institution der Asyle zur Anerkennung gelaugt. Es dürfte aber die Vermuthung nicht ::::begründet sein, das; gleich vieler: anderen Einrichtungen, welche die Römer, ohne sich dessen bewußt zu werden, von den Griechen entlehnten, auch diese eine Frucht ihrer Berührung nrit den Griechen gewesen sei. Das älteste Asyl der Römer wurde von Nomulus in der Stadt Noin gegründet, sicherlich mit dein Nebengedanken, die Stadt mit den Verfolgten und Schutzbedürftigen 511 bevölkern, die in derselben eine Zuflucht suchten. Augustinus berichtet, daß der ganzen Stadt Rom ein gewisses Asylrecht verliehen war (de civilale dei I, 34). Nicht minder alt war das Asylrecht, welches der heilige Hain bei Ostia genoß (Ovid. Fastorum I). י. Später errichtete OetavianuS August ns im Tempel des Cäsar ein Asyl, welches sich eines sehr hohen Ansehens erfreute. Sehutzverleihende Rechte waren auch den Jupiterpriester): verliehen. Der llamerr dialis dürfte den: Gefesselten, der in sein Haus floh, die Bande lösen Lassen. Ein zur Geißelung verurtheilter Sklave wurde mindestens für eine!: Tag von der Strafe befreiet, wenn er dem Flamen zu Füßen siel. Noch größere Vorrechte genossen die Jungfrauen aus dem Heiligthum der Vesta; der zum Tode geführte Verbrecher, der so glücklich war, ibiten Zu begegnen, wurde sofort begnadigt. Die Asylinstitution vermochte aber bei de:: Römern niemals feste Wurzel zu fassen, oder in dem ausgedehnten Maße, wie bei den Griechen in alle Lebensverhältnisse einzugreifen. Das starre Rechtsbewußtsein der Röu:er sträubte sich, dieser fremden Pflanze Heimathsrecht zu verleihen, das unbeugsame Nechtsgefühl des RömerS konnte mit einer Einrichtung sich nicht befreunden, die aus der humaneri, edleren Seite des Menschen zwar emporgewachsen, mit ihren Rechtsbegriffen in flagrantem Widerspruche stand. Erst in der Kaiserperiode, als ') Schluß vom Juli-Heft.

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