Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1869-01-01 · Heft 10 · p. Seite 477

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
18 (1869)
Issue
Heft 10
Article
[Rezension]
Date
1869-01-01
Page
Seite 477 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2829132-2829374-2829385-2864705--12359-2864765
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Recensionen. 477 daher häufig mit dem sufl. der 2. pers. ״ ךes ist Deine Sache, es kommt Dir zu" gebraucht wird, daher mag es gekommen sein, daß ך als radical behandelt wurde" (p, 54). Es gehört vielmehr zu zend: gag? liuzv. cajak, np, sächten, säzlden, schalsten, scliajiden* passen, sich eignen, zusammenstinunen, von der Wurzel khshi (Justi, Handb. der Zendsprache 291). ״n תברא מי ששנה וו לא שנה. Auffallend ist die Erklärung des Wortes bei N. Chauanel als Schwur. So Tosaph. zu׳ Kethub 75b." (p. 58). R. Chananel scheint die Analogie des arabischen Qvsd, das t hei len und in der IV Form schwören bedeutet, vorgeschwebt zu haben. Die Ausstattung ist bis auf den geradezu bis zur Unkenntlichkeit entstellten syrischen und arabischen Druck recht gut. I. Perles. Lewis Way und seine Lmancipations-Apologie. (Fortsetzung von S. )36.) Eine Erwägung, beständig mit den verschiedenen Wandelungen seiner Geschichte verbunden, scheint zu verdieneil, das; man sie mit Aufmerksamfeit betrachte, da es die Bestätigung eines Rufes an diesen heiligen Bund christlicher Herrscher ist: das ist, daß die Juden nicht nur während ihrer Gefangenschaft in Egypten und Babylonien, sondern selbst seitdem das Scepter von Juda gewichen ist, nie aufgehvrt haben, in einem besonderen Sinne eine königliche Nation 511 sein. Von jedem anderen Volke, sowohl durch ihre Dogmen, als durch ihre Gebräuche getrennt, in verschiedenen Fällen außerhalb der Wirksamkeit des bürgerlichen Rechtes gestellt, sind die Veränderungen in ihrem Zustande, sei es zum Guten, sei es zum Schlechten, unveränderlich durch die höchste Autorität kaiserlicher oder königlicher Verordnungen bewirkt worden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.