Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 18 (1869)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Der talmudische Begriff Berera
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 371 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829374-2829383-2864574--12233-2864618- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
.. Der talmudtsche Begriff Berera. 371 eintretenden zufälligem Ereignisse abhängig gemacht wird; das ist eine im allgemeinen Rechte geltende Regel. Solange die Bedingung nicht erfüllt ist, ist das Rechtsgeschäft in suspenso, in der Schwebe. Im talmudischen Rechte giebt es, wie Sie wissen, Formen der Bedingungen, nach welchen diese rückwirkende Kraft ha- Len z. B. 'כל האומר על מנת כאומר מעכשיו רכזי. Nach Erfüllung der Bedingung werden die Wirkungen des Rechtsgeschäfts schon von den! Momente, da es zu Stande gekommen, als eingetreten angenommen. Man kann diese rückbezogene Wirkung eines bedingten Rechtsgeschäfts dadurch erklären, daß man annimmt, die zur Zeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts gemachte Bedingung sei schon vor der Erfüllung vorherbestimmt. Alles, was wirklich wird, ist schon zur Zeit als Möglichkeit für die Verwirklichung bestimmt. Nach dieser Auffassung wird es nicht nur zulässig sein, eine zufällige Bedingung an das Rechtsgeschäft zu knüpfen, sondern auch eine nothwendige, die mit dem Bedingten im Causalnexus steht. Hier ist doch klar, daß die Wirkung nicht vor der Ursache eintreten kann. Wird dies aber doch angenommen, so sind wir genöthigt zu der Annahme, die später reslitsr eintretende Ursache war schon zur Zeit, da sie potentia war, nothwendig oder bestimmt. Als Beispiel solcher nothwendigen Bedingungen führe ich an die Mischna Erubin' 36b. אם בא חכם למורח... אם כא חכם למערכ. Hier steht die Bedingung mit den! Bedingten in Causalnexus. Man kann auch hierher rechnen הרי זה גיטך אם מתי und הדני בועלך ע״מ ׳שירצה אבא. Ja nach dieser Annahme wird es auch gestattet sein, ein zur Rechtshandlung nothwendiges Moment zweifelhaft zu lassen und nach eintretender Gewißheit desselben die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts auf die Zeit, da es gemacht wurde, zurückzubeziehen. So ist z. B. zum Erwerbe oder zur Entäußerung deffelben die Bestimmtheit des Gegenstandes nothwendig. Durch den Begriff Berera kann es bei Vornahme der Rechtshandlung ungewiß sein, welcher Gegenstand erworben wird, resp. wessen man sich 24*