Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 18 (1869)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Asyle der Griechen und Römer, verglichen mit der Zufluchtstätte des pentateuchischen Gesetzes
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 308 (sequence 2)
- Language
- German
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308 Die Asyle der Griechen und Römer verglichen mit ftitution bis tief in das Mittelalter hinein bewahrte. Ebenso natürlich ist es aber, daß mit dem Erstarken der Rechtsprincipien, mit der zunehmenden Achtung vor dem Gesetze, mit der wachsenden Herrschaft des sittlichen Geistes die Institution der Asyle allmälig geschwunden. Wo der Mensch sich dem Gesetze und Rechtsgebote beugt, den Geboten der Sittlichkeit sich willig unterwirft, da bedarf es nicht der höheren Weihe eines Asyls, um vor den Ausbrüchen roher Gewalt oder des auflodernden Nachegefühls zu schützen; Gesetz und Sittlichkeit sind die unverletzbaren Heiligthümer, die für alle Fälle ausreichenden Schutz gewähren. Auch im pentateuchischen Gesetze fehlt die Institution der Asyle nicht, und ein Hinblick auf die verwandten Einrichtungen bei den anderen Völkern des Alterthmns legt den Gedanken nahe, daß diese Institution bloß den damaligen Culturverhältnissen angemessen gewesen, aus den damaligen Anschauungen hervorgegangen seien. Die Ansicht ist darum allgemein verbreitet, daß die Asyleinrichtung des pentateuchischen Gesetzes bloß als Mittel zur Beschränkung der Blutrache gegeben worden und in einem falschen Begriffe von Ehre und Pflichtgefühl begründet gewesen sei. Es wird von den Vertretern dieser Ansicht auf die Araber als die nächsten Verwandten der Hebräer hingewiesen, die ebenso glühend in ihrer Liebe, wie in ihrer Rache sind, und bei denen sich das Gebot der Blutrache nach heute von Geschlecht zu Geschlecht fortpflanzt, der Groll noch heute sich von Geschlecht zu Geschlecht vererbt, bis er durch Blut gekühlt wird. Es wird ferner auf Mohammed hingewiesen, der sich genöthigt sah, den Anschauungen des Volkes, dem er seine Lehre brachte, Rechnung zu tragen und die Blutrache zu sanktioniren. (Siehe Niebuhr, Beschreibung von Arabien Seite 32, Rosenmüller, Altes und neues Morgenland B. II, S. 290, Koran Sure 2, v. 179, Chardin: Voyages, t. VI, p. 108). Die Asylinstitution des mosaischen Gesetzes wäre also bloß für die heftige Natur des Orientalen berechnet, und so wie sie demnach bloß einen lokalen, überhaupt bedingten Werth hätte, so müßte sie als mit der Erstarkung der Rechtsbegriffe hinfällig, als mit dem wachsenden sittlichen Bewußtsein überflüssig erklärt werden. Ganz entgegengesetzter Ansicht sind die ältesten Bibelcommentatoren und Traditionen, die jedenfalls in Beurtheilung der alten