Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 18 (1869)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Aphorismen von Gabriel Riesser über Rabbiner- und Synodal-Versammlungen
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 258 (sequence 2)
- Language
- German
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258 Aphorismen von Gabriel Rreßer geneigt sein, der vollen individuellen Freiheit der Ansicht und der Handlungsweise, die wir in Allem, was religiöse Eeremouien betrifft, in Anspruch zu nehmen gewohnt sind, zu entsagen, und sich den Beschlüssen irgend einer Majorität darin zu unterwerfen; Keiner wird sich durch' solche Beschlüsse gebunden erachten; mithin wird auch Keiner hoffentlich so thöricht sein, sich dadurch entbunden zu wähnen. Ich möchte doch wissen, was sich denn eigentlich die Herren, die jene sogenannten Gesetze durchaus durch eine sogenannte äußere Autorität abgeschasft haben wollen, bei der Sache denken. Gesetzt nun, die Majorität einer solchen Synode, Versammlung oder wie man sie nennen will, erklärt, diese oder jene Vorschrift könne nicht aufgehoben werden: wollte man etwa dann die Minorität, die anderer Meinung ist, verpflichtet erachten, diese Vorschrift wie ein wirkliches Gesetz fernerhin zu befolgen? Wollte man das, so würde man den Juden eine Gewalt aufdringen, von welcher sie bis jetzt nie eine Vorstellung gehabt haben. Denkt man aber dabei, wie es wohl die Meisten denken, daß die Anderen doch ja nachher thun und lassen können, was sie wollen, so erscheint es als eine leere, einer ernsten Sache unwürdige Spielerei, eine Autorität anzurufen, deren man sich allenfalls bedienen würde, wenn ihr Ausspruch der eigenen Meinung entspräche, dabei aber im Voraus entschlossen ist, keine Rücksicht auf sie zu nehmen, wenn ihre Entscheidung anders ausfällt/ (Rießer's gesammelte Schriften II» 242—43). II. Ich behaupte — und ich wünsche, daß diese Behauptung von Männern vom Fach reiflich geprüft, und demnach beherzigt oder berichtigt werde — daß in unseren Zeiten keine andere gemeinsame Reform möglich ist, als eine solche, die den gemeinschastlichen Gottesdienst betrifft, der einzige Punkt, wo ein Uebereinkommen nothwendig ist; daß eine Reform, welche in die Sphäre der Privatandacht, der religiösen Gebrauche des Privatlebens, der individuellen Religionsvorstellungen eingreifen wollte, ein Unternehmen wäre, das dem Geiste unserer Zeit ganz absolut entgegen ist, das uns aus dem stettgen Entwickelungsgange un-