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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1868-01-01 · Heft 9 · p. Seite 359

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
17 (1868)
Issue
Heft 9
Article
[Rezension]
Date
1868-01-01
Page
Seite 359 (sequence 8)
Language
German
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Mtonatschronik, 359 archivischen Nebenarbeiten I, 125 und von Spiker a. a. O. 8. 132f. mitgetheiltes Mandat erlassen, in welchem er allen Unterthanen des römischen Reiches kund that, dass sein Schwagcr, der Burggraf Johann, den Friedei nebst dessen Weibe und Kindern in die Acht getlian habe, einem Jeden verbot, mit den Geächteten Gemeinschaft zu haben, letzteren jedes Recht in den Judenschulen wie in den Judenkirchhöfen untersagte, ihnen den Frieden und das Geleite entzog und namentlich verbot, dieselben zu beherbergen, zu schützen, ihnen zu essen oder zu trinken zu geben und mit ihnen Handel zu treiben, bis sie sich mit dem genannten Burggrafen vertragen haben würden. Dass die Erfurter Juden während des Hussitenkrieges viele Drangsale zu erdulden hatten, geht aus dem in Ilalichoth Kedem S. 80 von Luzzatto mitgetheilten Schreiben des Maharil hervor, in welchem dieser berichtet, dass ihm von vielen jüdischen Gemeinden, unter denen er auch Erfurt namhaft macht, .Zuschriften zugekommen seien, aus denen ersichtlich sei, in welcher Angst sich die Gemeinden befänden, nachdem bereits mehrfache Mordthaten unterwegs verübt worden wären. Die Unsicherheit, welche damals nOlVlXH ביהי auf den von Erfurt ausgehenden Landstrassen herrschte, erhellt auch aus dem Gutachten des R. Israel aus Brünn Nr. 278. Dr. M, Wiener. (Schluss folgt.) Moüatschronik. Berlin. Die Frage, ob an jüdischen Elementarschulen der Rabbiner zum Lokal-S-chulinspektor ernannt, oder ob vielmehr diese Scliulinspection dem Ortsgeistlichen übertragen werden muss, ist bei Gelegenheit einer von der israelitischen Gemeinde zu Nakel dem Abgeordnetenhause eingereichten und von diesem der Regierung zur Berücksichtigung empfohlenen Petition durch ein Rescript des Cultusministers vom 16. August entschieden worden. Dasselbe bestimmt im Wesentlichen Folgendes: Als ein Recht können die jüdischen Schulgemeinden die Berufung

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