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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1868-01-01 · Heft 6 · p. Seite 239

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
17 (1868)
Issue
Heft 6
Article
Berlin [Nachricht]
Date
1868-01-01
Page
Seite 239 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Monatschronik. 239 Monatschronik. Berlin. Herr Sternberg von hier hat dem norddeutschen Reichstage eine Petition eingereicht, in welcher er darum bittet, die in mehreren Staaten des norddeutschen Bundes (speciell in Preussen) bei der Eidesleistung von Seiten jüdischer Bürger üblichen Förmlichkeiten abzuschaffen und die Norm der Eidesabnahme für Juden der für die Christen gleichznsetzen. Die Petitionscommission (Ref. Hüffer) beschloss, den Antrag zu stellen: die Petition, soweit sie auf die Abschaffung der bei dem Judeneide üblichen Förmlichkeiten sich bezieht, dem Bundeskanzler mit dem Ersuchen zu überweisen, dieselbe der zur Berathung der Civilprozessordnung tagenden Commission zur Berücksichtigung bei Ausarbeitung der neuen Civilprocessordaung zuzustellen. Berlin. Der Reichtagsabgeordnete M. Wiggers [Berlin) hatte den Antrag eingebracht: den Bundeskanzler aufzufordern, den in der 27. Sitzung des Reichstages vom 23. October 1867 mit grosser Majorität gefassten Beschluss, dass in dieser Session ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, durch welchen alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben werden, in Ausübung zu bringen. Der Referent Abgeordn. Dr. Endemann specialisirte den Antrag dahin: Der Reichstag wolle beschliessen, den Bundeskanzler aufzufordern, dass in Ausführung des am 23. October v. J. gefassten Beschlusses baldigst ein Gesetz vorgelegt werde, welches alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufhebt, insbesondere 1) die Verbote und Beschränkung der Eheschliessung zwischen Christen und Israeliten, sowie auch die auf dem Glaubensbekenntnisse des einen Theils beruhenden Beschränkungen der ehelichen Rechte beseitigt, 2) für alle Eidesleistungen der Israeliten eine der Gleichberechtigung entsprechende Form einführt, 3) die volle Gleichberechtigung der Israeliten zur Theilnahme an der

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