Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Lage der Juden in Galizien
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 8)
- Language
- German
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208 Zur Lage der Juden in Galizien. Es fragt sich nun, soll aus Aulass des vorliegenden Einschreitens des Lemberger israelitischen Cultusgemeide- Vorstandes, welches, wie erwähnt, Anlass zu gegenwärtiger Verhandlung gegeben hat, mit der Aufhebung der beschränkten Juden - Wohnbezirke in Lemberg vorgegangen — beziehungsweise darauf bei Sr. Majestät angetragen werden? Denn da die Einführung und Herstellung des Judenbezirkes auf a. ln Anordnung beruht, so könnte dessen Aufhebung vom Ministerium im eigenen Wirkungskreise nicht verfügt werden. Einer verfassungsmässigen Behandlung aber — darin pflichtet Referent der Ansicht der minderen Stimmen der galizischen Statthalterschaft bei — brauchte diese Frage nicht unterzogen zu werden, weil es sich nicht um eine Reichs- oder Landesangelegenheit, nicht um die Erlassung eines Gesetzes handelt, denn die betreffenden a. h. Entschliessungen sind niemals als Gesetz und als allgemein bindende Normen kundgemacht worden, sondern waren nur in a. h. Genehmigung durch wandelbare und locale Verhältnisse, durch Hofdecret vom 3. September 1807, Z. 17,020, hervorgerufene polizeiliche Vorkehrungen, die mit dem Hinwegfallen der locirfcen Gründe ihrer Einführung auf demselben Wege wieder ganz oder theilweise abgestellt werden können. Referent glaubt, dass auf die Gewährung obiger Bitte der Lemberger Judengemeinde dermal nicht einzugehen wäre. Weder confessionelle Rücksichten, noch die von dem christlichen Handels- und Gewerbestand gehegte Besorgniss, dass ihm aus dieser Zulassung der Juden zum Wohnen und damit zur Ausübung von Handel und Gewerbe in allen Theilen der Stadt eine erdrückende Concurrenz erwachsen würde, dürften heutigen Tages mehr einen zureichenden Abhaltungsgrund bilden, die Schranken gänzlich fallen zu lassen, welche bisher den Juden die Ausübung des allgemeinen Wohn- und Gewerbsbetriebsrechts verwehrten. Wohl aber ist es die Rücksicht auf die der Individua-