Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Lage der Juden in Galizien
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 207 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2829346-2829353-2862886--10626-2862912- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Zur Lage der Juden in Galizien. 207 Es bedarf keiner nähern Darlegung der schädlichen Wirkungen, welche ein so enges Beisammenwohnen, die Aneinanderhäufung und Uebereinanderschichtung so vieler Menschen jeden Alters und Geschlechts in engen, dumpfigen Räumen, abgesehen von den damit verbundenen entsittlichenden Einflüssen, auf den Gesundheits- Ausland, nicht blos der so elend ubicirenden israelitischen, sondern auch der Bewohnerschaft der in dem verpesteten Dunstkreise des Judenviertels gelegenen christlichen Bezirke, selbst unter gewöhnlichen Verhältnissen ausüben muss, nicht zu gedenken der Eventualität des Ausbruches einer Seuchenkrankheit, welche das jüdische Stadtviertel unfehlbar zum Schauplatze der ärgsten Verheerungen und zum Herde ihrer weiteren Verbreitung machen würde, wie dies in den verschiedenen Epochen der Cholera- Epidemie erfahrungsmässig auch bereits der Fall gewesen ist. Einzelne Israeliten haben seit jeher ausnahmsweise die Erlaubniss. ausser dem befugten Judenbezirke zu wohnen, erhalten, und diese Erlaubniss wurde in frühe- 1־en Jahren von der Hofkanzlei, seit 1844 in Folge Hofdecrets vom 18. Januar 1844, Z. 1025, von der Landesstelle ertheilt. Derlei Bewilligungen waren bisher solchen Israeliten gegeben worden, welche unbescholten, von einiger Bildung, dann hinlänglich bemittelt waren und endlich die jüdische Sondertracht abgelegt hatten. Insbesondere war es die letztere Bedingung, an welcher seit der a. h. Entschliessung vom 24. März 1841, worin ausdrücklich angeordnet wurde, ״dass persönliche Begünstigungen von der Ablegung der jüdischen Tracht als Bedingung abhängig gemacht und alle geeigneten Anlässe benützt werden sollen, um dahin zu wirken, dass sich die Zahl derjenigen mehre, welche diese Kleidung und die darauf beruhenden Vorurtheile ablegen", in Folge des Hofkanzleidecretes vom 5. April 1841, Z. 9973, und 28. December 1843, Z. 39,187, ausnahmslos festgehalten wurde.