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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 6 · p. Seite 202

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 6
Article
Zur Lage der Juden in Galizien
Date
1867-01-01
Page
Seite 202 (sequence 2)
Language
German
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202 Zur Lage der Juden in Galizien. Dr. Horwitz in seinem Aufsatz: ״Ein Blick auf die JudenI in Galizien“, bespricht, muss bemerkt werden, dass diel selben von den ehemaligen polnischen Königen her׳! rühren. Ueber den Werth derartiger Privilegien in deij Jetztzeit im Allgemeinen habe ich mich in meinen ״Stu*J dien über die Jubelfeier der Wiener Universität“ aus*[ gesprochen, und besitze ich in dieser Beziehung einen Vor*[ trag des ehemaligen Staatsministers Schmerling an. den[ Kaiser, wegen eines derartigen Privilegiums in Neusandec.l Wir lassen nun den Bericht des Referenten und die Be i merkungen, die demselben von zwei Ministerialräthen I gemacht wurden, folgen. Der Antrag des Referenten wurde in der betreffenden Schlusssitzung angenommen. | Veranlassung zu vorliegendem Bericht der galizischen Statthalterei in Betreff der Aufhebung des Judenbezirkes in Lemberg vom 15. März 1864 bot die Eingabe mehrer er Lemberger israelitischer Handels- und Gewerbsleute vom 21. Februar 1861, um Aufhebung der bis jetzt für die Israeliten Lemberg’s bestehenden Beschränkungen! hinsichtlich des Wohnens, Handelsbetriebes und Erwerbes von Grund und Boden in Lemberg, welche Eingabe mit hohem Erlasse vom 5. März 1861, Z. 4793, der galizischen Statthalterei zur Berichterstattung gegeben wurde. — Dann ein weiteres dem galizischen Statthalter überreichtes Einschreiten des Lemberger israelitischen Orts• gemeinde-Vorstandes vom 11. Januar 1863, um Aufhebung der für die Lemberger Israeliten bestehenden Bescliränkung des Wohnbezirkes. Mit der Aufhebung der gedachten Beschränkungen ist eigentlich die Auflassung des in Lemberg noch bestehenden Judenbezirkes gemeint, nämlich die Aufhebung der Bestimmung, dass die Juden in Lemberg nur in gewissen begrenzten Theilen der Stadt und Vorstädte Haus- und Grundrealitäten erwerben, Handel und Gewerbe treiben und wohnen dürfen. Nachdem jedoch die Erwerbung von städtischen Liegenschäften ausser jenen geschlossenen Bezirken denjenigen Israeliten, zufolge der k. Verordnung vom 18. Febr. 1860, ohnehin gestattet ist, welche nach diesem Gesetze unbe-

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