Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Gutachten über die Frage: Ob es mit den Grundsätzen der jüdischen Religion unverträglich ist, dass ein Israelit am Sabbat als Geschworner fungire
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 193 (sequence 3)
- Language
- German
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iT^y י r aj -ץ j. ‘Anale kt,en. nicht zur directen Uebertretüng eines Religionsgesetzes gezwangen wird. — Namentlich wird das zutreffen bei solchen Fällen, in denen Juden schon als Gesellworne fungiren und die sich in den Sabbath hinein erstrecken, wo sie in Rücksicht auf die Störung des ganzen Gerichtsverfahrens weiter fungiren kÖnneu. Aber der Staat, in welchem verfassungsmässig die Aus- Übung der bürgerlichen und politischen Rechte vom Glaubensbekenntnisse unabhängig ist, sollte die dadurch den Bekennern der verschiedenen Religionen garantirte Gleichstellung soweit irgend thunlich auch den Religionen selbst zu Theil werden lassen— d. h. auch die Religion der Minorität bei seinen Einrichtungen thunlich st berücksichtigen, wenn er auch selbstverstündlich die Religion der Majorität denselben zu Grunde legen muss. Die Juden werden überall, wo es das Staatswohl gebietet, wo das Gesetz es verlangt, sich willig fügen und kleinere ^Bedenken gern im Interesse des Ganzen bei Seite setzen — soweit nicht wesentliche Vorschriften ihres Glaubens in Frage kommen. Dafür dürfen sie aber auch die Schonung und Berücksichtigung ihrer religiösen Eigentümlichkeit um so mehr vertrauensvoll erwarten, als es eine anerkannte Wahrheit ist, dass es dem Wohl des Ganzen und dem Staate im Allgemeinen nicht frommt, die religiöse Gewissenhaftigkeit geringzuschätzen — eine Wahrheit, die in uns er m Staate gewiss am wenigsten verkannt werden dürfte. Die Praxis bei den Ge8chwornengerichten hat ja auch bereits in diesem Sinne die Härten auszugleichen gestrebt. Wie mir aus persönlicher Erfahrung bekannt ist, haben in vielen Fällen die Herren Präsidenten einen Dispens für die jüdischen Geschwornen eintreten lassen, namentlich an den hohen Festtagen; in anderen Fällen haben die Kronanwälte, beziehungsweise die Vertheidiger, zu Gunsten der Juden von ihrem Recusationsrechte Gebrauch gemacht. Eine weitere Ausbildung der Praxis in dieser Richtung, beziehungsweise eine Empfehlung Seitens der hohen Krön-Oberanwaltschaft an die Betreffenden, die Gesuche jüdischer Geschwornen um Dispens an Sabbat- und Festtagen, wo es ohne Störung des ganzen Gerichtsverfahrens irgend mög-!ich ist, zu berücksichtigen, würde, wie ich unmassgeblich glaube, genügen, alle gerechten Wünsche der Juden zu befriedigen und Frankel, Monatsschrift. XVI. S. 15