Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Gutachten über die Frage: Ob es mit den Grundsätzen der jüdischen Religion unverträglich ist, dass ein Israelit am Sabbat als Geschworner fungire
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2829346-2829352-2862801--10587-2862862- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
mm ” 'Arial ekten; kfceri:7 W'; 1' ' ־ öffentlichen Gottesdienstes dadurch verhindert wird , darf daneben noch berührt werden.— Alles das gilt nun auch von den jüdischen Geschworenen. Es kommt dazu, dass, wenn auch das Richten an sich keine körperliche Arbeit ist, es doch sehr leicht zu solcher Veranlassung gibt, namentlich zum Schreiben, das nach jüdischen Religionsgrundsätzen am Sabbat streng untersagt ist. In den jüdischen Gesetzbüchern ist daher das Richten am Sabbat im Allgemeinen als rabbinisches, wenn auch nicht mosaisches Verbot untersagt, ״weil zu besorgen ist, dass man dabei schreiben könnte." Dass dieses auch beim Geschwornen stattfinden kann, der sich Notate behufs seines Urtheils zu machen Veranlassung hat, der vielleicht als Obmann das hirtheil niederschreiben soll u. 8. w., ist an sich einleuchtend — ebenso aber auch, dass er zum Schreiben, also zu einer directen Uebertretung des Sabbatgesetzes, nicht gezwungen ist; vielmehr bei consequenter, gewissenhafter und überzeugungstreuer Wahrung seines religiösen Bekenntnisses das leicht vermeiden kann. Aus dem Vorstehenden dürfte sich ergeben, dass der Staat alle Ursache hat, die religiösen Bedenken derjenigen Juden, die in ihrem Gewissen sich gedrungen fühlen, um Dispens vom Geschwornendienst an Sabbat- und Festtagen nachzusuchen, wo irgend thunlieh zu berücksichtigen. — Das Gesetz hat das bisher schon bei Eidesleistungen gethan, mit denen, ״Fälle dringender Nothwendigkeit ausgenommen", die Juden an Sabbat- und Festtagen zu verschonen sind (vgl. Gesetz über die Eidesleistungen der Juden vom 24. Februar 1845 §1 und Gesetz über ׳׳' Eidesleistungen vom 25. April 1850 § 9). Das Schwören ist dem Juden am Sabbat aber nur aus demselben Grunde, wie das Richten untersagt — oder eigentlich nur deshalb, weil es zum Richten gehört; der Dispens vom Eide sollte daher auch billig den Dispens vom Richten sich schliesseu, abgesehen davon, dass jeder Geschworne ja auch beeidigt werden muss. Wird der Geschwornendienst freilich als ein Fall dringender Noth- Wendigkeit angesehen, so würde allerdings der letztere Grund wegfallen; auch ist es meine Ansicht, dass jeder Jude, wenn das Gesetz ihn nicht dispensirt, also eine vis major oder ein Nothfall vorliegt, ohne Gewissensbeschwerde am Sabbat als Geschworner fungiren darf, da er ja dadurch, wie schon bemerkt,