Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 16 (1867)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Nationalitäten
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 171 (sequence 4)
- Language
- German
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171 י ' י serbischen Nation, ־—'.für die Jaden den Genuss aller bürgerlichen und politischen Rechte gleich den Bürgern der andern Gülten. Dieses ist der formelle Gehalt des Ustar oder des Grundgesetzes Serbiens und durch den Hatti-Scherif von 1830 und 1834 besiegelt; es nimmt keinen Unterschied zwischen den Galten an. Die von der Regierung seit 1848 eingeschlagenen Schritte, um die Israeliten ihrer Rechte zu berauben; der Schritt des Fürsten Kara-Georgi, welcher sie aus dem Innern des Landes vertrieb und sie auf ein Viertel Belgrad’s beschränkte; das Gesetz, welches der Senat 1856 votirte und durch das er die Verletzung ihrer Rechte bestätigte; das Gesetz vom 4. November 1861, welches eine neue Entziehung der von Milosch ihnen eingeräumten Rechte brachte: dieses Alles stehet im Widerspruch zu dem internationalen Vertrage, den Serbien wohl beachten sollte. Die Israeliten wendeten sich mit ihren Klagen an die Regierung und auch die auswärtigen Regierungen recla- ־ mirten zu ihren Gunsten: die serbische Regierung liess sich in ihrem eingeschlagenen Wege nicht stören. Vergeben8 theilte uns Herr Drouyn de Lhuys in einer vom 8. Juni 1864 datirten Note mit, die französische Regierung habe die Angelegenheit unserer Glaubensgenossen dem Wohlwollen der serbischen Regierung empfohlen; vergebens liess uns das foreign office zu wissen thun, Lord John Rüssel habe den Vertreter Grossbritanniens zu Belgrad beauftragt, sich zu Gunsten der serbischen Israeliten zu verwenden: die Regierung und die National- Versammlung Serbiens weigerten sich, ihre Lage zu verbessern. Wir selbst haben uns an den Fürsten und an den Senat gewendet; man hat unser Gesuch mit den Worten zurückgewiesen, die Israeliten haben kein Recht zu petitioniren2 *). Die Verblendung in ihrer Ungerechtigkeit gehet soweit, dass die Unterdrückungsgesetze gegen 5יי׳; ־ > זmv r די■■־•-•׳./.י״7 -ל־;■ <־^י-.■'"■-V׳m Nationalitäten. 2) Serbischer Freiheitssinn! Oder weil der Senat die Petition nicht zu lesen vermochte? F.