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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 2 · p. Seite 75

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1867-01-01
Page
Seite 75 (sequence 3)
Language
German
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Recensiönen und Anzeigen. ... 75 theiL’ zufrieden sein, Nur die schwersten Verbrechen .unterlagen der Cognition des Erzbischofs. Auch die Eidesformel der Juden blieb in Köln von alter Zeit her (prout ab antiqno pmestare et jurare consuevemni) durchaus einfach (8. 159). In manchen Städten dagegen durften sie nicht einmal Civilstreitigkeiten unter einander schlichten. In vielen Städten dagegen durften sie sich Richter aus der christlichen Bevölkerung wählen. — Zu einer organischen Einheit der deutschen Gesammtjudenheit kam es nicht. Nur Kaiser Ruprecht machte den Versuch, einen Oberrabbiner oder obersten Judenmeister für sämmtliche Gemeinden einzusetzen, den noch immer nicht genügend ermittelten Israel. Auch Verfasser ist der Ansicht, dass diese Ernennung nicht zu Gunsten der Juden, sondern des kaiserlichen Seckeis geschehen ist, damit der Oberrabbiner den Bann über diejenigen Juden verhängen sollte, welche dem nicht allgemein anerkannten Kaiser die Gebühren verweigern sollten (S. 146 f.). Verfasser macht auf noch eine Urkunde, diesen Israel betreffend, aufmerksam (Note 139). Daraus ergibt sich, dass dieser ״Judenmeister" noch 1415 gelebt hat und von Ruprecht’s Nachfolger, Kaiser Sigismund, gebraucht wurde, bei Eintreibung der Judensteuern die Hand zu bieten. Ruprecht hat ihn nur zum rabbinischen Steuereinnehmer ernannt. Der Abschnitt: Beweis und Eid der Juden (S. 148 f.)> so gründlich und quellengemäss er auch behandelt ist, lässt doch manche dunkle Punkte unaufgehellt. Verfasser behauptet, dass die Beschränkung des Justinianischen Codex, Juden nicht als vollgültige Zeugen zuzulassen, nicht in das deutsche Recht übergegangen sei. Der Umstand, dass manche oder die meisten deutschen Particular-Gesetzgebungen bei Zeugenschaft zwischen Juden und Christen gemischte Zeugen von beiden Confessionen verlangten, beweise noch nicht für eine Herabsetzung der Juden, da dieselbe Vorschrift auch bei Christen von gemischter Nationalität, z. B. zwischen Deutschen und Böhmen, hin und wieder verlangt wurden. Auf deii־. andern Seite sehen wir, dass die byzantinische Gehässigkeit, welche den Eid der Juden mit entwürdigenden Formalitäten umgab, auch in die deutsche und sogar fränkische Legislation aufgenommen wurde. Verfasser citirt dazu die bekannte Stelle aus Pertz’ Monumenta legum aus der Zeit der Karolinger, dass der Jude beim Eid sich vom Kopf bis zu den Füssen mit einem Dornstrauch umgeben müsse. Verfasser

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