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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 2 · p. Seite 72

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 2
Article
Zur Charakteristik der talmudischen Rechtspflege
Date
1867-01-01
Page
Seite 72 (sequence 3)
Language
German
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72 Ahäfckteik ־"׳■■'■'■ י'׳7' -; ״'■ R. Ismael auf und ab lind sprach zu sicht Der Gärtner könnte dieses und jenes für sich Vorbringen. Wehe Jenen, rief er endlich aus, die Bestechung annehmen! Ich habe, nichts angenommen, und wenn ich angenommen, es war das Meinige (die Früchte meines Gartens), und ich konnte mich des Hinneigens zu dem Geber nicht, entwehren. wie werden erst Jene in ihrem Urtlieile bestochen!“ (Ketubut 105) > Der Richter darf nicht eine Partei besonders anhören, d. i. sich nicht ihre Klage oder Einwendung ohne in Gegenwart der andern mittheilen lassen. Er darf ferner keine Bevorzugung irgend einer Art einer Partei angedeihen lassen, als etwa eine Partei setzen lassen u. 8. w. (Schebuot 30). ־—Die Parteien müssen selbst vor Gericht erscheinen und Klage und Einrede mündlich Vorbringen. Anwälte perhorrescirt das jüdische Recht und wird schon aus der ältesten Zeit gegen das Anwaltwesen gemahnt (Abot 1, 8); auch schriftliche Eingaben finden nicht statt, dem Actenwesen und der durch dasselbe, sowie durch das Institut der Anwälte nicht seltenen Verschleppung des Proc688es also vorgebeugt. — Der Richter darf der Partei in ihrer Klage oder Einrede nicht nachhelfen j nur wenn eine Partei nicht imStande ist, sich auszudrücken, mag der Richter ihr zum passenden Ausdrucke verhelfen. — Der Rechtspruch darf nicht aufgeschoben werden, und muss den Parteien baldigst das U'rtheil bekannt gegeben werden. Dieser kurze Umriss der taimudischen Rechtspflege gibt eine genügende Illustration zu der früher angeführten Thatsache, dass die Parteien sich gern an das jüdische Gericht wendeten. Die neue- 16׳n Gesetzgebungen haben die jüdischen Gerichtshöfe mit Recht aufgehoben: es kann nicht ein Staat im Staat geduldet werden: möge im Interesse der Gerechtigkeit und der Parteien manche Lichtseite der jüdischen Gerichte in die neueren Gesetzbücher Aufnahme finden. F.

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