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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1867-01-01 · Heft 2 · p. Seite 71

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
16 (1867)
Issue
Heft 2
Article
Zur Charakteristik der talmudischen Rechtspflege
Date
1867-01-01
Page
Seite 71 (sequence 2)
Language
German
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Analekten. 71 ist nicht minder eine religiöse Pflicht wie das Ertheilen eines Bescheides in rituellen Anfragen: ״Fördert doch der gewissen^ hafte Richter gleichsam das Werk der göttlichen Schöpfung!“ (SckabaVIO.) Das Rechtsprechen muss daher unentgeltlich sein; der Spruch des Richters, der hierfür Bezahlung annimmt, ist ungültig (Bechorot 29). Die ständigen Gerichtshöfe empfingen ein Gehalt aus dem, was die Gemeinden zur Deckung der Bedürfnisse zusammenschossen (etwa Gemeindekasse)•, die Parteiea hatten keine Sporteln zu entrichten: Gerichtskosten und Gerichtskostenzuschlag und andere derartige, die Parteien oft aufreibende und jedenfalls die Gerechtigkeit vertheuernde Unkosten, sind dem talmudischen Rechte unbekannt. — Wie nun der Richter im Rechtsprechen eine religiöse Pflicht erfüllt, so muss er nicht nur von jeder Parteilichkeit fern sein, sondern auch jeden Schein einer Parteilichkeit meiden, oder was ja eine der beiden Parteien einschüchtern könnte. Offenbare Bestechung ist jedem Rechtsgefühle zuwider, und verbietet es die Schrift; und auch Bestechung im Interesse der gerechten Partei ist verboten. Es fühlt sich ferner der Richter zuweilen durch maneben Umstand seiner unbewusst zu einer Partei hingeneigt: ist nun ein solcher Umstand eingetreten, so darf der Richter in diesem Processe nicht ein Urtheil sprechen. ״Samuel ging auf eine Fähre, Jemand reichte ihm die Hand und half ihm sie besteigen. Er erzählte ihm hierauf, dass er bei ihm einen Process Vorbringen wolle. Ich bin unfähig in dieser Angelegenheit Riehter zu sein, erwiederte ihm Samuel." -— ״Emernar sass einst und ein Insect setzte sich auf sein Haupt. Ein Mann kam und scheuchte es weg. Er erzählte hierauf dem Ememar, dass er bei ihm einen Process Vorbringen wolle. Ich kann Dir nicht Richter sein, sagte Ememar." ״Der Gärtner des R. Ismael, Sohnes des R. Jose, pflegte demselben jeden Freitag einen Korb Früchte zu bringen; einst brachte er sie Donnerstag. R. Ismael fragte ihn, warum er heute früher als gewöhnlich gekommen; er erwiderte: ich habe heute einen Process bei Dir vorzubringen, und da mich mein Weg hierher führte, so dachte ich, Dir gleich die x Früchte mitzubringen. R. Ismael nahm nicht nur die Früchte nicht an, sondern erklärte auch dem Gärtner, dass er ihm nicht Richter sein könnte. Er liess nun hierauf ein anderes Richter- Collegium niedersetzen. Während die Parteien plaidirten, ging

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