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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1866-01-01 · Heft 11 · p. Seite 419

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
15 (1866)
Issue
Heft 11
Article
In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
Date
1866-01-01
Page
Seite 419 (sequence 10)
Language
German
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Christen äusserehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. .419 des religiösen, publicistischen und Familienlebens der jüdischen Staatsunterthanen eingreift, soll hervorgehoben werden, und zwar einerseits die religiöse Erziehung, andererseits die Uebertragung der Legitimität an ein äusserehelich erzeugtes Kind, dessen ein Erzeuger ein Christ, der andere ein Jude ist, weil diese Frage noch nach Erlass des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 — Ges.-8. 8. 263 — sowie trotz der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 — Ges.-S. 8. 17 —- durch die Plenarsitzung des König!. Kammer-Gerichtes vom 11. Mai und 7. September 1853®) zum Nachtheil der Juden entschieden, sodann erst neuerdings, im Jahre 1865, Seitens des Königl. Stadtgerichtes zu Berlin die Vorschrift des § 643 Tit. 2 Th. II. des A.. L.-R. zur Anwendung gebracht worden ist, und deshalb diese wichtige staatsrechtliche Frage zu einer fachlichen, naturrechtlichen und staatsrechtlichen Erörterung sich um so mehr eignet, als die Wirkung späterer Allgemeiner Gesetze auf altere specielle Verordnungen einer constanten Praxis noch nicht unterliegt. Darin stimmen alle Gesetzgebungen überein, dass die religiöse Erziehung eines ausserehelichen Kindes nicht durch den Willen des ausserehelichen Erzeugers bestimmt wird, und stellen dadurch eine Abweichung von der für eheliche Kinder sanctionirten Regel hin, dass das Glaubensbekenntniss des Vaters, bezüglich sein freier Wille, für die Bestimmung des ersten Religionsunterrichtes der Kinder allein massgebend ist. Allein sie halten nicht durchweg an dem daraus sich ergebenden entgegengesetzten Principe fest, dass die Glaubenswahl für ihr Kind der ausserehelichen Mutter überlassen, oder durch deren eigenes Glaubensbekenntniss festgesetzt wird* *). In Oesterreich gilt als Vorschrift, dass aussereheliche, auf Gemeinkosten zu erziehende Kinder stets nur in dem katholischen Glaubensbekennt nisse unterwiesen werden5); und für Preussen sagt der 2) Präjudicien des Plenums des Königl. Kammergerichts zu Berlin von 57. *) Nach mos.-talmud. Recht gehört das äusserehelich erzeugte Kind ganz der Mutter in confessioneller Beziehung an. Vgl. Grundlnien des mos.-talmud. Eherechts, S. 21. D. R. 3) Bürgerl. Getetzbuch Th. I., Hauptst. 4 und v. 26111er, Commentar über das österreichische Gesetzbuch Bd. I., 8. 168 ff. 32*

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