Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 11
- Article
- In welcher Religion ist das von einer Jüdin mit einem Christen ausserehelichen erzeugte Kind zu erziehen? Und darf ein jüdischer Vater sein aussereheliches mit einer Christin erzeugtes Kind legitimie
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 411 (sequence 2)
- Language
- German
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V vvr r-; w Christen ausserehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 411 Christen ausserehelich erzeugte Kind zu erziehen? etc. 411 und Fortschritt des Gedeihens der Staatszwecke erkannt worden. Daraus erklärt sich das schon in den ältesten überlieferi ten Volksgewohnheiten und Gesetzgebungen erkennbare Streben, | die Eheschliessungen zu erleichtern, ja sogar zu befördern. Als nächste und natürlichste Folge dieses Strebens entstand die; d Massregel, die ehelichen Verbindungen gegen die aussereheliehe Gesetzverbindung besser zu stellen, und wurde deshalb schon :'M früh und ziemlich allenthalben den in der Ehe geborenen Kin- ,v;j dem eine bessere und bedeutendere gesellschaftliche und recht- ' - liehe Stellung zugestanden, als der aus einem ausserehelichen Zusammenhalten entsprossenen Nachkommenschaft״). >• Ausnahmslos hatten schon früh und haben auch jetzt noch die Gesetzgebungen den Rechtskreis des ausserehelichen Kindes;41 auf dem Gebiete des Familienrechtes, namentlich die gegensei- ׳ tigen Beziehungen zwischen einem solchen Kinde und dessen 4; Erzeugern2), eingeschränkt und anderweit geregelt als die .. j *) Eine vernünftige Ausnahme macht das mos. - talmudische Eherecht. Das Kind soll nicht das von seinen Erzeugern an der Sittlichlichkeit begangene Unrecht büssen; es ist ihm daher entgegengesetzt dem canonischen und deutschen Recht kein Wirkungskreis verschlossen, auch erbt das uneheliche Kind, so der Vater ermittelt ist, gleich den in der Ehe erzeugten. Das Kind darf in keiner Beziehung die Sünde der Eltern büssen. Vgl. Frankel, Grundlinien des mosaisch-fcalmudischen Eherechts S. 21, Anmerk- 6. D. R. a) Man vergleiche: Celsus libro XXIX. Digestorum (1. 19 D. de statu hom. 1.5): Quum legitimae nuptiae factae sint, patrem liberi 86quuntur; vulgo quaesitus matrem sequifcur; Modestinus libro I. Pandectarum (1. 23 D. eod.) Vulgo concepti dicuntur, qui patrem demonstrare non possuni, vel qui possunt quidem, sed eum habent, quem habere non licet; Ulpianus libro XXVII. ad Sabinum (1. 24 D. eod.): Lex naturae haec est, ut, qui nascitnr sine legitime matrimonio, matrem sequatur, nisi lex specialis aliud inducit; Gajus, Instit. I. § 55 (edid. Boecking S. 17 und 1. 3 D. de bis, qui sui vel al. juris sunt 1. 6): In potestate nostra sunt liberi nostri, quos justis nuptiis pracreavimus für das römische, Scliwabenspiegel Kap. 40 und 79 (bei Lassberg S. 23, 09) für das deutsche, Anh. § 94 zum A. L.-R.: ״Alle ausser der Ehe erzeugten Kinder sollen von jetzt an nie auf den Namen ihrer Väter, sondern auf den ihrer Mütter getauft werden“, und A. L.-R. Th. II. Tit. 2 § 592 ff. für das preussische, Code Napoldon Art. 338: