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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 11 · p. Seite 403

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 11
Article
Rückblick auf Zustände und Ereignisse der Juden in Frankreich, Italien, dem Orient und der Nordküste Africas's während der letztvergangenen Decennien
Date
1865-01-01
Page
Seite 403 (sequence 3)
Language
German
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in Frankreich, Italien, dem Orient u. d. Nordküste Africa’s. 403 Fuss setzen. C. arbeitete daher auf der kaiserlichen Bibliothek nachdem er von der Polizei die Erlaubniss erhalten, ein Jahr in Wien zu bleiben. Die zu Wien wohnenden oder sich zeitweilig' daselbst aufhaltenden Juden standen nämlich unter Controle der Polizei, die sie wie Verbrecher beaufsichtigte. Die nicht in Wien geborenen Juden durften, selbst wenn sie österreichische Unterthanen waren, sich nur zweimal 24 Stunden in Wien aufhalten; blieben sie länger, so mussten sie 2 Gulden für je 14 Tage entrichten.ז) Jüdische Studenten konnten gegen Entrichtung von 3ya Fl. das ganze Schuljahr in Wien verbleiben, standen jedoch unter Aufsicht der Polizei, die ihnen eine besondere schriftliche Erlaubniss zukommen liess, die, wie folgendes von Herrn C. mitgetheilte Schriftstück zeigt, in Stil und Ausdruck mustergültig ist: ״Die kaiserl. königl. niederösterreichische Regierung gestattet durch Decret vom 28. November 1833 dem Albert Cohn [nicht Herr, obschon Student), geboren zu Presburg in Ungarn, 19 J. alt, den Aufenthalt in dieser Residenzstadt unter den gewöhnliclien Bedingungen (d. i. Entrichtung von 3^ Fl.) für das Schuljahr 1833—1834 bis Ende September 1834, damit er den Cursus des letzten Jahres der philosophischen Facultät fortsetze. Dieser hohe Beschluss wird dem Alb. Cohn mit dem Bemerken mitgetheilt, dass er seine Zeit fleissig der von ihm gewählten Wissenschaft widme, jeden Handel und Geschäftsbetrieb vermeide, sich nach den bestehenden Gesetzen richte, der Polizei jeden Wohnungs- ') Dine Ausnahme machten die unter türkischer Botmässigkeit stehenden Juden*, diese hatten nach einem alten Vertrage zwischen der Pforte und Oesterreich unbeschränktes Aufenthalts־■ und Niederlassungsrecht in Wien. Also ein Vorbild der neuerlichen Vorgänge in der Schweiz und in Sachsen; französische Juden haben daselbst allenthalben das Recht, sich niederzulassen, einheimischen Juden ist es in mehreren Städten nicht gestattet! —Heben wir noch hervor: die Islamitische Pforte sicherte ihren Juden den Eingang in fremde Residenzen, das christliche Oesterreich lässt seine eigenen Juden nicht nach Wien! D. R.

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