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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 6 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 6
Article
Geschichte der Juden in Posen
Date
1865-01-01
Page
Seite 214 (sequence 10)
Language
German
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214 Geschichte der Juden in Posen. sie von der landesväterlichen Sorgfalt des Königs ausgeschlossen zu werden besorgen könnten. Rechnen Sie darauf, dass Ihren Glaubensgenossen alle die bürgerlichen Rechte werden bewilligt werden, deren sie dermalen empfänglich sind und seien Sie vom aufrichtigen Wunsche der Regierung überzeugt, dass die zu ihrer Verbesserung zu ergreifenden Nassregeln Sie in der möglichst kürzesten Zeit allesammt und sonders zu einer völligen Einbürgerung führen mögen “ Die ״möglichst kürzeste Zeit“ Hess aber noch volle fünfzehn Jahre auf sich warten. Die ״vorläufige Yer- Ordnung wegen des Judenwesens im Grossherzogthum Posen“ vom 1. Juni 1833 lies8 noch immer einen Unterschied zwischen den Juden des Grossherzogthums und denen der alten Provinzen fortbestehen. Die Verordnung regelte das Corporations- und das Unterrichts wesen in den Gemeinden; es war jedem Posener Juden gestattet, freiwillig in den Militärdienst zu treten, die Väter nicht eintretender Söhne waren zur Erlegung des Rekrutengeldes verpflichtet. Das Gesetz traf eine Unterscheidung zwischen naturalisirten und den nicht zur Naturalisation geeigneten Juden. Naturalisirt wurden Alle, die sich in öf-!entliehen Angelegenheiten der deutschen Sprache bedieneu, bestimmte Familiennamen annehmen, seit dem 1. Juni 1815 ihren Wohnsitz in der Provinz Posen gehabt, oder zu ihrer späteren Niederlassung die Genehmigung, des Staates erhalten haben und die den Nachweis führen, ״dass sie sich entweder einer Wissenschaft oder Kunst gewidmet haben, oder ein ländliches Grundstück besitzen und bewirtschaften, oder in einer Stadt ein namhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen, oder dass ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rthlr. eigenthümlich gehört, oder dass sie durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben.“ Diejenigen, welche diesen Nachweis führen, werden mit Naturalisations-Patenten versehen und gelangen dadurch in den Besitz gewisser Rechte,

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