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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 5 · p. Seite 172

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 5
Article
Geschichte der Juden in Posen
Date
1865-01-01
Page
Seite 172 (sequence 8)
Language
German
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m Geschichte der Juden in 'Posen. <■ Vp׳״Ä den ordnungsmässigen Rechtsweg zu beschreiten und die Tortur nur massig anzuwenden8); und bestimmte für die Juden mehrere beschränkende Maassregeln: 1) Kein Jude darf mit einem christlichen Knaben freundlich fchun, weil ihn sonst vorkommenden Falles der Verdacht des Christenmordes treffen müsste. 2) Kein Jude darf bei Strafe der Einkerkerung ausserhalb des Judenviertels übernachten, und soll zu diesem Behufe׳ eine Bürgerwache des Nachts das Thor des Judenviertels bewachen. 3) Den Juden ist das Halten christlicher Dienstleute und Ammen bei Strafe von hundert Mark, ferner der Geschäftsbetrieb ausserhalb des Judenquartiers an Sonn- und Festtagen bei Strafe der Confiscation der Waaren untersagt. 4) Die Gemeinde darf an ihrem Begräbnissplatze keinen Christliehen Wächter anstellen. Sollte der jüdische Wächter angegriffen werden, so sind die christlichen Nachbarn zur Hülfeleistung verpflichtet. 5) Die Gemeinde darf keine erwerbslosen Leute in ihrer Mitte dulden, ist vielmehr zu deren schleuniger Entfernung gehalten. 6) Jüdische Aerzte und Hebammen dürfen bei Strafe der Geisselung und Ausweisung den Christen keinen ärztlichen Beistand leisten 9). Der Kampf zwischen Magistrat und Judenschaft dauerte ununterbrochen fort. Beide boten alle erdenklichen Mittel auf, um sich von den Königen schützende Privilegien zu erwirken, und nur aus den eigenthümlichen Regierungsverhältnissen Polens ist es zu erklären, dass oft kurze Zeit nach dem Erlass eines königlichen Dekretes ein zweites erging, das den Inhalt des ersten modificirte oder vollends aufhob, und dass in vielen Fällen die Dekrete gar nicht zur Ausführung gelangten. August III. erliess 1739 (Warschau, 5. April) an die Posener Starosten 8) ״Pt autem in futurum in causis criminalibus cum inculpatis cri־ minaliter et incareeratis figurato judicio et via ordinaria jnris non praeeipitando procedant, neque modum torturarum excedere permittant1 (Dekret August’s III. vom J. 1740). 9J Daselbst.

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