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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 2 · p. Seite 58

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 2
Article
Geschichte der Juden in der Schweiz
Date
1865-01-01
Page
Seite 58 (sequence 18)
Language
German
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58 י ■ 'i ‘i x u pf ׳*?p/: Geschichte der: Juden in der Schweiz Der alte David überlebte diese Anklage ni<3 säm1nfr er starb schon im Verlaufe eines Jahres. Sein Swu Samael galt bald für überflüssig, am 22. Juli 1562 wurde ihm die ]Niederlassung gekündigt. .־ Von dieser Zeit wurden in Schaffhausen keine Juden mehr aufgenommen und geduldet*, jeder Jude, der den christlichen Boden der Stadt Schaff hausen betreten wollte, musste fortan seinen Leibzoll bezahlen. Es vergingen über sechs zig Jahre, ohne dass man der Juden gedachte. Wiewohl schon 1622 die Juden für ewig aus der Eidgenossenschaft verbannt wurden, sah sich die Schaffhausener Regierung 1637 abermals veranlasst den Juden die Betretung des Cantons zu verbieten. Drei Jahre nach einander wurde das Verbannungsurtheil gegen sie erlassen. Als 1656 dem Vogtherrn Joh. Friedrich Im Thurm durch einen seiner Dienstboten alle seine Kleinodien und Schmucksachen gestohlen wurden, sprengte man aus, sie seien von einem Juden gekauft worden, und die Juden wurden wiederum aus dem Canton — verbannt. Das Schicksal wollte es, dass zwei jüdische Diebe 1662 in Schaff hausen ertappt wurden; man verurtheilte sie und machte ihrem Leben durch den Strang ein Ende; die Juden wurden wiederum aus dem Canton — verbannt. Im Jahre 1699 fand die Schaffhausener Regierung für gut, von den Juden auch bei Betretung der Landschaft einen Leib zoll zu erheben, worüber sich dieselben bei ihren zuständigen Oberen bitter und nicht ohne Erfolg beschwerten; denn unter dem 30. December 1699 ging von der Landgrafschaft Stühlingen, in welcher Stadt sich früher eine jüdische Gemeinde befand, eine Beschwerdeschrift ein, mit der Androhung, dass, wenn diese neue Last den Juden nicht sofort abgenommen werde — ״umbwillen sie dergleichen Tractament nicht verschuldet haben“ — von den Angehörigen des Cantons Schaffhausen ebenfalls ein Leibzoll gefordert werde. Diese Massregel half7). 7)•Ulrich, a. a. 0. 213;Harder, ־nach Acten des Kant.-Arch. 69.

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