Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 14 (1865)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Geschichte der Juden in der Schweiz
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 5)
- Language
- German
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'ד״" י׳ /"׳1־'י v"־ *י“־ \׳T /'■ "1׳•^׳' ״;v ,׳'׳״'^:־:י/ז i Geschichte der Juden in der Schweiz. 45 geklagte Schultheissen von Randenburg entlehnten nämdem Judengute 400 fl. Als nun nach Verlauf eines Jahres der Rath von Schaffhausen mit den Schultheissen Abrechnung hielt, überstiegen die diesem schuldig gewordenen Bussegelder für Frevel die ganze Summe2). Kaum waren dreissig Jahre verflossen, so befanden sich in Schaffhausen wieder Juden. Nach einer Familie Judmann wurde die Gasse, in der sie wohnte, Judmannsgässli genannt. Ein Jude Michel von Schaffhausen wurde 1381 angeklagt, mit einer Christin Umgang gehabt zu haben3), und am St. Gertruds-Tag 1391 wurden Männlin, Vinelis des Juden Sohn, Lemblin, Männlin’s Sohn von Katzenstein, Jüthen, die Jüdin von Ravensburg und deren Sohn Sym 011 in das Schaffhausener Bürgerrecht und zwar unter nachstehenden Bedingungen aufgenommen: Es ist den genannten Juden gestattet, den Bürgern Geld zu leihen auf Briefe und fahrende Pfänder. Als Zins dürfen sie wöchentlich für jedes Pfund Heller, abgesehen von einer grossem oder kleinern Summe, zwei Pfennige verlangen, eben so für Beträge unter einem Pfund bis auf 10 Batzen Darlehn, unter zehn Batzen sollen ihnen wöchentlich mit einem Pfennig verzinst werden. Diese Taxen finden nur gegen Bürger und Angehörige der Stadt Schaffhausen ihre Anwendung. Mit Fremden mögen sie Verabkommnisse treffen nach Belieben, ohne deswegen Verantwortung und Strafe gewärtigen zu müssen. Die Juden sollen von Niemandem zu einem Anleihen gezwungen werden können, auch dürfen sie Pfänder jeder Art nehmen, selbst wenn diese geraubt, gestohlen oder sonst unrechtmässig erworben wären, mit alleiniger Ausnahme zerbrochener Kelche, blutiger Gewänder und nasser Häute, ״die man uss ainem Aeschen zühete.“ — Sie sollen auch nicht verpflichtet sein, die Hinterleger unrechtmässig erworbener Pfänder bei der Behörde zu ver- 2) Harder a. a. 0. 39 (nach dem Stadtbuch im Kant.-Archiv). 3) Ulrich a. a. 0. 109.