Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 10)
- Language
- German
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330 Geschichte der Judeii in Posen; strafen 9); DerartigeExcessemüss zu/jener Zeitoft vorgekommen sein, denn derselbe König Stephan Bätdry sah sich veranlasst, in einem zu Brömberg den 10. Februar 1577 der Posener Judenschaffc ausgefertigten Schutzbriefe strenge Strafe gegen ähnliche Ausschreitungen zu bestimmen. Die Posener Juden hatten sich bei dem K6nige beschwert, dass ihnen durch'die jüngsten von den Bürgern ausgehenden Tumulte grosser Schaden zugefügt worden sei. ״Da es aber unsere Pflicht ist, ähnlichen Fällen für die Zukunft vorzubeugen und das Leben und Eigenthum unserer jüdischen Unterthanen zu schützen, so wird über die Urheber und Theilnehmer der Expesse, welches Standes sie immer seien, eine Strafe von 10,000 Mark poln. verhängt. Wenn bei solchen Anlässen der Magistrat nicht, wie es seine Pflicht ist, die Volks wutli zügeln, vielmehr den Aufruhr schüren sollte, so verfällt er der bereits genannten Strafe von 10,000 Mark, die zu gleichen Theilen dem Königlichen Fiscus und der Juden- Schaft zufallen. Sollte bei solchen durch die Nachlässigkeit des Magistrates entstandenen Tumulten ein Jude dM Leben einbüssen, so sind diejenigen, welche zu dem Aufrühr Anlass gaben und den Mord ausführten, nach den Bestimmungen des Privilegium Casimirianum mit dem Tode zu bestrafen.“ Damit sich Niemand in Vorkommen״ 'dem Falle mit der Unkenntnis8 des königlichen Erlasses zu entschuldigen suche, wird dieser letztere in die Akten des königl. Schlosses zu Posen eingetragen und durch einen Herold in der Stadt öffentlich verlesen. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden durch diesen koniglichen Erlass aufgehoben und für ungültig erklärt10). 9) Luk. I, 79. 10) Auch diese Urkunde, mit der Originalbestätigung Wladislans’ IV., ddt. Warschau, den 2. Mai 1633, habe ich im Archive der hiesigen Synagogengemeinde vorgefunden. Dieselbe lautet wörtlich, wie folgt: Vladislaus Quartus D. gr. Rex Pöloniae Magnus Dux Litthüaniae etc. Significamus praesentibus literis nostris quorum Interest universis et singulis exhibitas nobis esse literas infraseriptas, quorum tenor talis: