Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 326 (sequence 6)
- Language
- German
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326 Qeschichte der Juden in Posen. ungesäumt wieder apf. Fremde Juden werden durch die geltesten der Posener Judeiischaffc und falls es dein: Einflusse dieser letzteren nicht gelingt, durch den Magistrat aus der Stadt entfernt. Die Stadt bauet den Juden gegen die einmalige Entrichtung von 100 Rthlr. und die jährliehe Leistung von 25 poln. Mark ein Schlachthaus und weist ihnen den Platz hinter der Dominikanerkirche zu ihren Spaziergängen unter der Bedingung au, dass der Schlüssel zürn Thore dieses Platzes allabendlich beim Bür:־ germeister niedergelegt und das Thor zur selben Zeit wie alle anderen Stadtthore geöffnet und geschlossen wird. Beide Theile zahlen im Contraventionsfalle, eine Strafe ׳ Ypn 200 Dukaten6). — 1554 beschränkt das Statut der Posener Kürschnerzunft den Handel der Juden mit Pelz;- wahren; 1556 decretirte der Magistrat, dass sich kein Jude mit. dem Kurschnerhandwerk bei 10 Mark Strafe besehäftigen dürfe. 1571 verbietet die Posener Fleischerzunft den Mitgliedern der Gilde bei Strafe eines Steines. Wachs, mit den Juden in Geschäftsverkehr zu treten 7). In demselben Jahre ertheilte. Sigismund August von Warschau aus den Posener Juden ein Privilegium;, welches denselben folgende Vergünstigungen zugesteht: Der Posener Wojwode darf die Juden in Prozesssachen, wenn sie geeignete, Bürgen stellen, nicht mit Kerkerstrafe belegen, und in Ermangelurig der Bürgen ihnen keinen unterirdischen. Kerker an\veisen. Den Juden kann in einem Prozesse, dessen Qbject die Summe von 20 Flor, übersteigt, die Appellation an den König und das königliche Tribunal nicht verweigert werden. An Sonnabenden können sie nicht vor Gericht gestellt werden. Die gerichtliche Vorladung muss einen; Tag vor der Gerichtssitzung erfolgen.. Die Juden dürfen nicht mit höheren, als den in ihren Privi- Legieu festgesetzten Strafen belegt werden. Christen,, welche den Juden Wechsel und Verträge über einen be- 6) Luk. 177 יff. Ueber die Steuer: Schos vergl. daselbst I, 60 Note 3. und Heinrich Wuttke: ״Städtebuch des Landes Posen", Leipzig 1864. S. 214. 7) Luk. I. 398-r9. 412.