Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Geschichte der Juden in Posen
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 325 (sequence 5)
- Language
- German
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י י •י■ Alle von den Juden ausserhalb des Judenviertels auf dem׳ der städtischen Jurisdiction unterliegenden Grunde angekauften Häuser sollten sie bei Strafe der Confiscation innerhälb eines Jahres zu verkaufen genöthigt sein. lieberhaupt sollten die Juden Häuser durch keine andere Ver- Mittelung als durch die des Bürgermeisters kaufen. Im Besitze der mit besonderen Privilegien ausgestatteten und der von den Edelleuten erstandenen, unter der Gerichtsbarkeit der Wojwoden stehenden Häuser wurden sie ungestört belassen. Ferner wurde den Juden untersagt, an christlichen Feiertagen schaarenweise in den Strassen umherzugehen, um das Volk nicht aufzuregen, und ihnen Nassregeln in Betreff ihrer allzuhohen hölzernen Häuser in Aussicht gestellt. 1544 und 1545 decretirte Sigismund noch weitere Beschränkungen gegen die Juden und verfügte unter Anderem, dass alle fremden Juden im Verlaufe von drei Monaten Posen zu verlassen hätten. 1547 wurde den Juden durch das Statut der Buchbinderzunft in Posen verboten, katholische Bücher bei Strafe der Confiscation zu binden oder ungebunden zu verkaufen 5). 1549 gestattete Sigismund August dem Magistrate, alle Häuser, welche die Juden im Widerspruche mit den ihnen zugestandenen Rechten erworben hatten, zu verkaufen und den Erlös zu Gunsten des Fiscus und der Stadtkasse einzuziehen. Die Juden sahen sich daher genöthigt, mit dem Magistrate in Unterhandlung zu treten, und schlossen mit demselben einen von Sigismund August und später von Sigismund III. im Jahre 1617 und von August II. 1697 bestätigten Vertrag folgenden Inhaltes: Den Juden wird der Besitz einer bestimmten Anzahl von Häusern gewährt; eine Vergrösserung dieser Zahl wird mit der von den Judenältesten zu entrichtenden Summe von 200 Ducaten bestraft. Sie entrichten von ihren Häusern Krönungs- und Kopf- Steuer (Schös). Die baufälligen und niedergebrannten Häuser bauen sie bei Verlust des Anrechtes auf dieselben 5) Luk. I, 360.