Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 13 (1864)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die talmudischen Maasse
- Date
- 1864-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 10)
- Language
- German
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*V'; 304; Die tahhu dischen Maasse/ von 'zwölffacher■ Grösse des gewöhnlichen gegeben habe. Es erwähnt nämlich Boekh a. a. 0. pag. 203- ״dass auch das Hin oder Inion als Sextarius oder Xestes betrachtet wurde"; ferner pag, 244 ״bei Kleopatra i&l^Iviov der egyptische Name für den lateinischen Sextarius". Es wird daher grade diese Stelle des Targum Jeruschalmi darauf hinweisen, dass קסחא =■ ist. Um die Schreibweise des קסחא noch zu rechtfertigen, sei hier erwähnt, dass die Araber wirklich Kist oder Acsat für Sextarius haben. Eisenschmidt de pond. et mens. pag. 85 führt Folgendes an: ״Ar ab es quoque mensuras Romanas et Graecas in suum usum transtulerunt, perversis ut plurimum nominibus novisque impositis sic Dorach italicum ipsis est Amphora Romana ..... Kist, Acsat Sextarius. Auch Josephus Arch. 8. 2. 9. hat 6 8s ßddos dvvccTcci, £sGtccg sßdofirjxovTcc dvo, setzt daher auch 1 Log — 1 Xestes, und somit hätten wir durch das Obige einen Beweis mehr, dass Josephus hier das Richtige getroffen hat. Seine IrrtImmer in Betreff anderer Maassbestimmungen hingegen hat schon Boekh a. a. O. Pag. 259 ff. nachgewiesen. Da nun nach Boekh a. a. 0. pag. 278 die Grösse des attischen Metretes — 72 Xestes 1993,95 pariser Kubikzoll beträgt, so ist 1 Log — 1 Xestes — ~ Metretes — — 27,694 pariser Kubikzoll0,47977 =־ preussische Quart, und inan erhält durch Verbindung dieser Grösse mit der Angabe des Rabbi Chisda einen Ausdruck für das Längenmaass ״Fingerbreite" und somit dann für die übrigen Langen- und cubischen Maasse, da die relativen Beziehungen der Längenmaasse zur Fingerbreite und die der cubischen Maasse zum Log meistens bekannt sind. Ist 1 Log — 27,694 pariser Kubikzoll, so ist ein Viertellog 6,9235 pariser Kubikzoll. Diesen Werth des Viertellog mit dem von R. Chisda oben angegebenen 10,8 Kubikfingerbreiten gleichgesetzt, gibt den Werth der Kubikfingerbreite und daraus den Werth der Fingerbreite in pariser Zoll ausgedrückt. Man hat nämlich die Proportion 10,8 : 1 6,9235 : x 6,9235 X ־TP־ d. h. 1 Kubikfingerbreite -- pariser Kubikzoll und daraus 1 Fingerbreite — V= 0,86225 paris. Zoll 0,892433 rheinl.